Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur neueren Geschichte der jüdischen Autonomie
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 531 (sequence 23)
- Language
- German
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Zur neueren Geschichte der jüdischen Autonomie 531 Beschlußorgan jeder Gemeinde war der Gemeinderat3 in den je nach Größe der einzelnen Gemeinde eine fest bestimmte Anzahl von Personen zu wählen war (§ 12). Oberstes Vollzugsorgan war der Gemeindeausschuß, der ״unter Leitung des Gemeinderates fungieren sollte“ (§ 32). Dem Minister für jüdische Angelegenheiten verblieben in der Hauptsache nur noch gewisse Aufsichtsrechte. Beispielsweise hatte er die Befugnis, bestimmte Gemeindebeschlüsse zu bestätigen (§ 27). Ferner durfte er die Tätigkeit der Gemeindeorgane überwachen, unter Umständen die Auflösung des Gemeinderates verfügen und Neuwahlen anordnen (§§ 29, 44, 81). Auch standen ihm bei der Finanzgebarung gewisse Rechte zu (§ 73)89. Insgesamt hatte der Generalsekretär also die Stellung eines Regierungsorgans, das die einzelnen Selbstverwaltungskörper als zentrale staatliche Instanz kontrollierte90. Die Gemeinden selbst waren zu Trägern staatlicher Funktionen und Inhabern von Hoheitsrechten geworden. Sie bildeten keine ״Kultusgemeinden“ mehr, sondern stellten ״Volksgemeinden“ dar. IV. So weitgehend die Bestimmungen über die Gemeinde- Selbstverwaltung gewesen sein mögen, so sind sie doch in der Praxis ״nicht viel mehr als papierene Paragraphen geblieben“. Denn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens oder kurze Zeit danach erstreckte sich die Macht der ukrainischen Direktorialregierung nur noch über wenige Gebietsteile. Die weitere Entwicklung, die, wie 89Vgl. ferner Ziffer IV des Gesetzes vom 17. April 1919 (in ״Die Lage . . .“ usw. S. 8). 90 Das Autonomiegesetz vom 9. Januar 1918 enthielt keine Bestimmimgen über die Minderheitssekretäre, wodurch jedoch deren Rechts- Position nicht eingeschränkt werden sollte. Vielmehr vertrat man in der Rada die Auffassung, daß Regeln über die Stellung der Minderheitssekretäre nicht in das Autonomiegesetz gehörten, da diese Beamten — die ja hei Inkrafttreten des Autonomiegesetzes Generalsekretäre waren (vgl. S. 527) — vollberechtigte Mitglieder der Regierung seien. Die Stellung von Regierungsmitgliedern, so meinte man, müsse aber in der Verfassung und nicht in einem die Minderheiten betreffenden Gesetz geregelt werden (vgl. hierzu Silberfarb S. 57). 34*