Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur neueren Geschichte der jüdischen Autonomie
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 528 (sequence 20)
- Language
- German
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528 Kurt Israel Stillschweig Nationalverbandes‘‘ zu verteilen (Art. 5). Sodann regelte das Gesetz die personelle Grundlage der Selbstverwaltungskörper. Es sah für jede Minderheit Mitgliederverzeichnisse vor, ״die in ihrer Gesamtheit den Nationalkataster bilden“. ״ Dieser wird nach seiner Fertigstellung zur allgemeinen Kenntnis verlautbart, und jeder Bürger hat das Recht, seine Einbeziehung in einen bestimmten Nationalkataster, sowie seine Ausschließung aus demselben auf Grund einer Erklärung über seine Nichtzugehörigkeit zu der betreffenden Nation zu verlangen.‘‘ (Art. 3.) Schließlich enthielt das Gesetz Bestimmungen über die Organe der Nationalverbände. Danach sollte oberstes Beschlußorgan jedes Verbandes eine von den Mitgliedern gewählte Nationalversammlung, oberstes Exekutivorgan ein von der Nationalversammlung gewählter Nationalrat sein (Art. 9). III. Die organisatorische Ausgestaltung des jüdischen Nationalverbandes konnte somit auf zwei Wegen durchgeführt werden: entweder konnte man von der Verbandsspitze ausgehen und zunächst die jüdische Nationalversammlung ins Leben rufen; oder man konnte umgekehrt mit der Umorganisation der bestehenden jüdischen Gemeinden beginnen. Beide Wege — der erste allerdings nur teilweise — sind von den Juden der Ukraine beschritten worden: 1. Der Einberufung einer jüdischen Nationalversammlung stand die Regelung des Autonomiegesetzes und die allgemeine politische Situation entgegen. Nach Art. 7 des Autonomiegesetzes sollten nämlich die Beschlüsse, die die Nationalversammlung über die Kompetenz des Selbstverwaltungskörpers fassen würde, durch die ukrainische Konstituante oder das ukrainische Parlament bestätigt werden. Die Rada, das oberste Beschlußorgan der Ukraine, war jedoch weder eine Konstituante noch ein Parlament im Sinne des Art. 7. Wäre also eine jüdische Nationalversammlung gewählt worden, so hätten ihre wichtigsten Beschlüsse unbestätigt bleiben müssen78. Die Führer der jüdischen Minderheit beschlossen deshalb, bis zur Bildung einer jüdischen Nationalversammlung deren Rechte 78 Vgl. Silberfarb S. 70.