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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 527

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur neueren Geschichte der jüdischen Autonomie
Date
1939-01-01
Page
Seite 527 (sequence 19)
Language
German
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IRI
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Zur neueren Geschichte der jüdischen Autonomie 527 sehe, polnische (Volk) und andere Völker der Ukraine das Recht der nationalpersonalen Autonomie" vor, ein Recht, ,,das ihnen ]Freiheit der Selbstverwaltung innerhalb der Grenzen ihres nationalen Lebens garantiert". Außerdem wurde das Generalsekretariat für nationale Angelegenheiten beauftragt, ,,in nächster Zukunft ein Gesetzesprojekt über die nationalpersonale Autonomie vorzulegen"76. II. Das geplante Gesetz77, das die Rada am 9. Januar 1918 einstimmig annahm, wurde am 14. April 1918 verkündet. Es erkannte die Juden ausdrücklich als nationale Gruppe an (Art. 2) und erklärte, daß alle ״Bürger . . die einer bestimmten Nation angehören, . . . einen Nationalverband" bilden (Art. 3). Der Nationalverband sollte ״das Recht der nationalpersonalen Autonomle" besitzen, d. h. ״das Eecht der selbständigen Regelung ihres (der Minderheit) nationalen Lebens durch die Organe des Nationalverbandes, dessen Gewalt sich auf alle seine Mitglieder ohne Rücksicht auf ihren Wohnort in den Grenzen der ukrainischen Volksrepublik erstreckt“ (Art. 1). Zur Durchführung seiner Aufgaben sollte jedem Nationalverband ״das Recht der Gesetzgebung und Verwaltung" zustehen. Auch hatte der einzelne Verband ״das ausschließliche Recht der Vertretung der betreffenden Nation . . . vor den staatlichen und politischen Behörden" (Art. 4). Ferner besaß er eine Reihe finanzrechtlicher Befugnisse. So durfte er selbständig seinen Etat aufstellen und ״seine Mitglieder auf den Grundlagen besteuern, die für die allgemeine staatliche Besteuerung Gültigkeit haben" (Art. 6). Daneben sollten jedem Nationalverband ״aus den allgemeinen Fonds" der ukrainischen Staats- und Kommunalbehörden ״Mittel zur Bestreitung der Angelegenheiten, die er zu verwalten hat, zur Verfügung gestellt werden"; diese Subventionen waren ״aus den Summen, die im allgemeinen für die betreffenden Angelegenheiten bestimmt sind, entsprechend der Mitgliederanzahl des betreffenden 76 Chasanowitsch-Motzkin S. 136; vgl. ferner Janowsky S. 236f. יי Mehrfach abgedruckt (vgl. Robinson, Das Minoritätenproblem ־and seine Literatur, Berlin ־Leipzig 1928, S. 109ff.); wir zitieren im folgenden nach der deutschen Übersetzung von Chasanowitsch-Motzkin S. 138ff.

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