Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur neueren Geschichte der jüdischen Autonomie
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 521 (sequence 13)
- Language
- German
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Zur neueren Geschichte der jüdischen Autonomie 521 bestimmt war, die Verbindung der einzelnen Minderheit mit der Regierung herzustellen, sollten die Vizesekretäre führende Persönlichkeiten aus der Mitte ihrer Minorität berufen (§ 8). Insgesamt hatte jedes Vizesekretariat also eine ,,Doppelstellung . . indem es einerseits einen Bestandteil der Regierung ausmachte und andererseits Vertreter der Minderheit gegenüber der Regierung war“*®. Die Ausgestaltung der Vizesekretariate ruhte indes auf einen! unsicheren Rechtsboden. Waren doch selbst die Grundeinrichtungen der ukrainischen Autonomie — sogar nach Auffassung ukrainischer Juristen51 — keine ,,endgültigen staatsrechtlichen Akte“, sondern bloße ״Vorbereitungsakte staatsrechtlichen Inhalts“. Um wieviel zweifelhafter mußte erst die Gültigkeit der für die Vizesekretäre geschaffenen ״Instruktion“ erscheinen52. Denn die Instruktion war nicht auf dem Weg der Legislative und ohne Bestätigung der Petersburger Instanzen zustande gekommen. Sie stellte sich nur als Dienstanweisung, d. h. als Verwaltungsverordnung des General- Sekretärs für nationale Angelegenheiten dar. Ob aber ein einzelner Generalsekretär die Befugnis besaß, in einer Verwaltungsverordnung seinen Vizesekretären ein Zeichungsrecht bei der Publikation von Verordnungen einzuräumen, war durchaus nicht klar. Auch war jeder Nachfolger des Generalsekretärs in der Lage, eine neue Dienstanweisung herauszugeben und dadurch die Instruktion zu ändern oder gar aufzuheben. Auf diese Weise konnte die Tätigkeit der Vizesekretäre eingeschränkt oder gänzlich unterbunden werden. Überdies machte sich in manchen Kreisen der Mehrheitsbevölkerung auch eine politische Gegnerschaft gegen die Instruktion bemerkbar, da man darin eine zu starke Einschränkung der jungen ukrainischen Eigenstaatlichkeit erblickte. All diese Umstände führten schließlich dazu, daß die Generalsekretäre in corpore die Instruktion ihres Kollegen nicht formell bestätigten, sondern sie nur ״zur Kenntnis nahmen“ (29. Juli 1917)53. ß0 Robinson, Art. ,,Autonomie“ in ״Encyclopaedia Judaica“ S. 760. 51 Dimistrijansjkyj, in UK 1917, Nr. 32/33 S. 3ff. 52 Silberfarb S. 9f. 53 Silberfarb S. 10.