Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Die Stellung der mündlichen Tradition im Judentum und im Islam
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 254 (sequence 16)
- Language
- German
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254 Gotthold Weil Herrschaft zu behaupten, und kein Interesse daran hatten, diese durch religiöse Entscheidungen noch mehr zu gefährden. Sie überließen vielmehr das ganze Gebiet der Scharia, das heißt die Ausbildung des kanonischen Rechts und des Gedankengebäudes des Islams den frommen und gelehrten Rechtsgelehrten und Traditionariern, die ihrerseits zwar das Wissen und den Ernst hatten, das ungeheure Material der mündlichen Tradition zu sichten und Richtlinien für den Ausbau der kanonischen Anschauungen aufzustellen, denen aber bei allem Ansehen, das sie genossen, doch nicht das Recht der Entscheidung zustand, da sie keine offiziellen Funktionäre des Staates und der Kalifen waren. Dieses Fehlen einer höchsten, autoritativen religiösen Instanz wurde dadurch ausgeglichen, daß der Konsensus der islamischen Gemeinde, der sogenannte ״Idjma“, als entscheidendes Moment angesehen wurde. Dieser Konsensus aller Mosleme war jedoch auch niemals eine positiv in die Erscheinung tretende Institution, die ihre Ansichten z. B. durch Befragung des Volkes, durch Abstimmung, durch Einberufung eines Konzils oder durch ähnliche direkte Beschlüsse zum Ausdruck brachte, sondern eine Art unsichtbarer Macht, die nur als labiles Instrument der Kontrolle wirkte. Ein Brauch oder eine Anschauung galt nämlich bereits als durch den Konsensus der Gemeinde sanktioniert, wenn eine Anzahl angesehener Gelehrter einer Generation sich dafür ausgesprochen oder keinen Widersprach dagegen zum Ausdruck gebracht hatten. Dementsprechend haben auch die schriftlichen Zusammenfassungen der mündlichen Tradition und des kanonischen Rechts, die vom zweiten Jahrhundert an veröffentlicht wurden, ihr besonderes Gepräge. Alle diese Sammlungen erschienen nämlich als literarische Werke einzelner Verfasser und nicht als anonyme offizielle Sammlungen anerkannter gesetzgebender Körperschaften, und keines dieser Werke erhebt den Anspruch, als Norm für den ganzen Islam zu gelten, sondern nur für einen bestimmten Kreis seiner Bekenner. Unter den Verfassern der Traditionssammlungen genossen zwar sechs besonderes Ansehen, aber keines dieser Werke, nicht einmal das des Buchari, ist ohne Widerspruch geblie-