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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 253

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Die Stellung der mündlichen Tradition im Judentum und im Islam
Date
1939-01-01
Page
Seite 253 (sequence 15)
Language
German
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Die Stellung der mündlichen Tradition im Judentum und im Islam 253 Mohammeds und seiner Genossen, sondern gefälschte Überlieferungen. Die verschiedenen Parteien und Gruppen verbreiteten nämlich absichtlich die von ihnen propagierten Anschauungen und Bestimmungen in dieser festgelegten literarischen Form des Hadith, weil sie hofften, ihnen gerade dadurch mehr Ansehen zu verschaffen. Hadithe einschließlich einer Überliefererkette zu erfinden und Mohammed in den Mund zu legen, um dadurch eine gute Sache, die dem Koran nicht widersprach, zu fördern, galt als erlaubt und moralisch durchaus einwandfrei. Es nimmt daher nicht wunder, daß viele tausende derartiger Überlieferungen im Umlaufe waren und daß das Ansehen des ganzen Überlieferungswesens dadurch allmählich immer tiefer sank. Vor allen Dingen aber mußten die zahlreichen Hadithe, die den neu einströmenden Ideen Geltung verschaffen wollten, die Ausbildung einer einheitlichen Tendenz in der Entwicklung der koranischen Anschauungen und des Islams in starkem Maße gefährden. Daß es trotzdem zu dem in der Scharia festgelegten Kanon gekommen ist, ist der besonderen Elastizität des Überlieferungswesens im Islam zu danken. An sich war, wie aus dem Gesagten hervorgeht, jedermann berechtigt, Hadithe zu tradieren und den Koran zu interpretieren, und es bedurfte keiner besonderen Smicka und auch nicht der Zugehörigkeit zu einer autoritativen Körperschaft, um mündliche Traditionen zu empfangen, auszubilden oder weiterzugeben. Ja, derartig straff organisierte Körperschaften mit einer Anzahl mit besonderer Autorität ausgestatteter Mitglieder, denen bei der Aufstellung religiöser und rechtlicher Grundsätze das Recht der Entscheidung zustand, existierten überhaupt nicht. Nach der Grundlehre des Islams, die auf die Zeiten Mohammeds zurückgeht, lag die Entscheidung aller dieser grundsätzlichen Fragen ausschließlich in den Händen des Kalifen, der als Nachfolger Mohammeds, nicht nur der politische, sondern auch der religiöse Führer des Volkes war. Von diesem Recht, als oberste religiöse Instanz zu entscheiden, hat aber keiner der Kalifen Gebrauch gemacht, da sie reichlich damit zu tun hatten, der äußeren und inneren Kämpfe Herr zu werden und ihre weltliche und politische

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