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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 241

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Die Stellung der mündlichen Tradition im Judentum und im Islam
Date
1939-01-01
Page
Seite 241 (sequence 3)
Language
German
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Die Stellung der mündlichen Tradition im Judentum und im Islam 241 Leben aufstellen, zuzuweisen. Denn auch der Islam ist eine kanonische Gemeinschaft, die Gehorsam gegen das Gesetz verlangt und das Leben ihrer Bekenner von der Wiege bis zum Grabe und vom Morgen bis zum Abend regelt. Ebenso wie im Judentum kommt auch im Islam diesem Kanon ewige und unabänderliche Bedeutung zu, dadurch daß er durch eine einmalige göttliche Offenbarung dem Propheten übermittelt wurde, der die Grundlage für die Religion gelegt und das Gesetz schriftlich fixiert hat. Der dem Moses am Sinai geoffenbarten Tora entspricht der dem Mohammed geoffenbarte Koran, dessen einzelne Suren ebenso wie die Tora ausdrücklich als Gotteswort bezeichnet werden. II Es liegt in der Natur eines jeden Gesetzbuches, daß es schon bald nach seiner Niederschrift nicht mehr in vollem Maße ausreicht, da die Mannigfaltigkeit des Lebens und die Fülle der täglich neu auftretenden Einzelfälle größer ist, als der Kodifikator vorauszusehen und schriftlich zu fixieren in der Lage war. Zu allen Gesetzbüchern werden daher im Laufe der Zeit Ergänzungen auf Grund der Entscheidungen der berufenen Instanzen des Staates vorgenommen. Bei diesen Supplementen zu den weltlichen Gesetzbüchern handelt es sich jedoch letztlich nur um Aufklärungen zweifelhafter oder um Anpassung neu auftretender Fälle, das heißt um die Ordnung der täglichen Beziehungen der Menschen untereinander und zum Staate. Und sogar dann, wenn ein Bruch in der Grundauffassung des Rechts vorgenommen wird, kann von Mensehen gegebene Satzung ohne weiteres durch Menschen widerrufen und durch neue Vorschriften ersetzt werden, die dann an die Stelle der alten treten, die abgeschafft werden. Das alte Gesetzbuch hört, nachdem es außer Kraft gesetzt ist, auf, Gesetzbuch zu sein und behält nur noch historische Bedeutung; zu gleicher Zeit verlieren die Ergänzungen den ihnen eigenen Charakter von Übergangsbestimmungen und werden neues Gesetz. Grundsätzlich anderer Natur ist die Entwicklung der Rechtsnormen in den religiösen Gemeinschaften. Auch die großen reli- 16

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