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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 231

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Die Stellung des Minhag im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 231 (sequence 6)
Language
German
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IRI
…/2829132-2830039-2830041-2850781--55904-2851086
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Die Stellung des Minhag im Talmud 231 Hier kann ebenfalls nicht davon die Rede sein, daß der Minhag die Halacha auf hebe. Erschwerungen der Halacha gegenüber sind — wie bereits erwähnt — eine häufige Erscheinung. Im übrigen handelt es sich hier nicht um einen eigentlichen Volksbrauch, sondern um die Lehrmeinung eines Tanna, die zunächst abgelehnt, später aber unter historischem Einfluß (Tempelzerstörung) wieder auf gegriffen wurde. 7. Jer. Kid. IV, 6, eine Parallele zur obigen Stelle, bietet allerdings eine andere Version. Bezeichnend ist, daß in einem Fall, in dem dieser Minhag übertreten wurde, R. Abbahu die Prügelstrafe verhängen wollte. Dagegen wandte R. Bibi ein ,,Rabbi, darf man denn für Übertretung des Minhag die Prügelstrafe verhängen?“ Darauf blieb die Prügelstrafe weg. Diese Stelle zeigt also, daß der Minhag geringeren Wert hat als die Halacha3. 8. B. M. 74a והלכתא לקבוליה עליח מי שפרע ובאתרא דנהיגו למקני ממש קני Hier ist der Minhag als Ausnahme von vornherein zugelassen. Wir hatten schon oben Fälle angeführt, bei denen ein älterer Brauch das Geschäftsleben betreffend, von der späteren Halacha respektiert wird. 9. Chul. 134 b ... דאמר ר׳ יהושע כהגים נהגו בו עץ יפה ונתנוהו לבעלים טעמא דנהגו הא לא בהגד דידיה הוא Aus der Ausdrucksweise נהגו wird also gefolgert, daß es sich um das rechtmäßige Gut des Kohen handelt, doch haben darauf die Kohanim zugunsten der ursprünglichen Eigentümer verzichtet. Die Situation ist also die, daß ein Anrecht (das übrigens gar nicht halachisch fixiert war, sondern nur aus obigem Satz gefolgert wurde) prinzipiell zwar bestehen bleibt, in der Praxis jedoch keine Anwendung findet. Eigenwilliger Verzicht auf Ansprüche darf nicht mit einer Aufhebung des Gesetzes verwechselt werden. Somit liegt hier nur scheinbar der Fall מנהג מבטל הלכה vor. 10. Chul. 6b *מקום שאבותיך ואבות אבותיך נהגו בו איסור ובו hat ebenfalls nicht den Minhag im engeren Sinne des Wortes zum Gegenstand. נהגו bedeutet hier ,,sie hielten es“, d. h. sie betrachteten Bet Schean Ygl. demgegenüber S. 234f., Nr. 4.

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