Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Die Stellung des Minhag im Talmud
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 229 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Stellung des Minliag im Talmud 229 Sota 45b ת״ש משחרב בהמ״ק ראשון כפלו... ופסקו אורים ותופים ואם לחשך אדם לומר (עזרא ב! סג) ויאמר התרשתא להם אשר לא יאכלו מקדש הקדשים עד עמוד כהן לאורים ותופים אמר לו כאדם שאומר לחברו עד שיחיו מתים ויבוא משיח בן דוד. Im Fall 2 erscheint der Satz המנהג מבמל את ההלכה als Deduktion aus der Mischna. Doch ist es ganz unwahrscheinlich, daß die Mischna beim Ausspruch הכל כמנהג המדינה an eine solche Verallgemeinerung gedacht hat, daß der Minhag auch für den Spezialfall seine Geltung behalte, wenn ihm ein anerkanntes Prinzip המוציא מחברו עליו הראיה entgegenstehe. Der Babli kommt jedenfalls nicht auf diese Konsequenz, und es ist wohl denkbar, daß die Mischna für den vorliegen־ den Sonderfall dem Minhag (der übrigens balachischen Charakter hat, siehe weiter), dem allgemeingültigen halachischen Prinzip (!הנמדד) gegenüber, keinerlei Geltung eingeräumt habe. Schließlich wird durch den Minhag nicht eine eigentliche ITalacha aufgehoben, nur ein Prinzip für einen begründeten Einzelfall außer Kraft gesetzt (wenn wir überhaupt eine Verdrängung annehmen wollen). Es wird also höchstens eine Ausnahme zugelassen, das המע״ה gegenüber auch sonst vorkommt. Der Grundsatz המנהג מבמל את ההלכה ist hier, genau wie im 1. Fall, nicht als allgemeingültige Norm aufzufassen. Ganz abwegig scheint es, aus einem Satz wie (B. K. 116b) ובלבד שלא ישנה מנהג הספנים, die Konsequenz zu ziehen — wie es Josef Kolon und andere Gelehrte des Mittelalters tun (s. Maharik 54 u. 102), daß man auch Minhagim, die von Schiffern geübt werden (wo es sich also nur um מנהג הדיוטות handelt), zu befolgen habe, selbst gegen die Tora. Hieran hat die Gemara selber, die diesen Satz geprägt hat, unmöglich gedacht, wenn auch im Geschäftsverkehr dem Minhag ein weiter Raum zukommt und die herrsehende Praxis als geltendes Recht gilt. Es gibt nun eine ganze Reihe von Stellen, in denen der Minhag die Halacha in der Tat praktisch außer Kraft gesetzt hat. Doch handelt es sich hier um Erschwerungen im Leben der milderen Halacha gegenüber. Erschwerungen gelten aber grundsätzlich nicht als Aufhebung des Gesetzes, sie sind eher als Zaun um das Gesetz anzusehen und werden oft in Gestalt der Halacha anderen Gesetzen, insbesondere Toravorschriften gegenüber, zum Schutz-