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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 223

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 223 (sequence 18)
Language
German
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IRI
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Gesellschaftsordnung und sozial© Gesetzgebung im Talmud 223 wenigstens zwei Mahlzeiten nebst einer zusätzlichen Mahlzeit für den Sabbat. Wo er zum Übernachten hinkam, wurde er mit Schlafgelegenheit versorgt72. Geld konnte von einem Fonds auf den anderen übertragen werden, wenn die Notwendigkeit sich ergab und unter der Voraussetzung der Zustimmung des allgemeinen Rates73. Die mit dem Einsammeln der Gelder Betrauten durften sich während des Sammelns, um keinen Verdacht auf kommen zu lassen, nicht voneinander trennen. Wenn einer von ihnen auf der Straße während seiner Runde Geld fand, durfte er es nicht in seine Privatbörse tun, sondern er hatte das Geld in eine besondere Almosenbüchse (ארנקי• של צדקה) zu legen, und erst wenn er nach Hause kam, durfte er es herausnehmen. Wenn einer seiner Schuldner ihm auf der Straße beim Sammeln sein Geld zurückzahlte, hatte er nicht das Recht, es in seine eigene Börse zu tun; ebensowenig war es den Schatzmeistern gestattet, wenn sich aus dem Tamchui ein Überschuß an Lebensmitteln ergab, für sich selbst davon zu kaufen, da jeder Verdacht einer unfairen Handlung zu meiden war. Sie genossen großes Vertrauen, und man erwartete nicht, daß sie eine ins einzelne gehende Rechenschaft über die von ihnen verwalteten Fonds ablegten; denn für sie galt das Wort (II Kön 1216) כי באמנה 74הם עשים. Die schützende Hand der jüdischen Gesetzgebung erstreckte sich auf alle Schwachen und Hilflosen. Die Interessen der Vaterlosen wurden vom Gerichtshof wahrgenommen; und es waren besondere Verordnungen zu ihren Gunsten getroffen. Das Gesetz, das Darlehen, die von Waisen gegeben waren, von der Annullierung durch das Sabbatjahr ausschloß, auch wenn kein Prosbul gemacht war, ist eine von ihnen75; und daß eine vom Vater eingegangene Schuld den Kindern nur vom schlechtesten Teil ihres Grundbesitzes wieder abverlangt werden konnte, ist eine andere76. Es wurde jedoch im Interesse der Waisen als nützLich betrachtet, 72 Peah VIII 7. 78 Baba b. 8b; siehe Tosafoth s. v. ולשנותה. 74 Baba b. 9 a. 75 Gitt. 37a u. Baba k. 37a. 76 Gitt. 48b.

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