Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 224

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 224 (sequence 19)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2830039-2830041-2850780--55896-2851079
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

224 Isidore Epstein dem Vormund nicht einen Eid hinsichtlich der Verwaltung des ihm an vertrauten Besitzes aufzuerlegen, damit nicht solch ein Vorgehen die Leute hindere, die Verantwortung der Vormundschaft zu übernehmen77. Die Minderjährigen und Schwachsinnigen wurden ebenfalls geschützt. Um ihnen eine Verbesserung ihres Einkommens zu ermöglichen, wurde angeordnet, daß jedes Geschäft solcher Personen in beweglichen Sachen gültig sei78. Sie hatten ferner die Rechtsfähigkeit des Erwerbens schlechthin79. Es wurde auch Bedacht darauf genommen, den Unwissenden vor Beschämung zu schützen. Es war z. B> vorgeschrieben, daß die besonderen Gebete bei der Darbringung der Erstlingsfrüchte durch den Priester statt, wie ursprünglich, durch den Landmann gesprochen würden80. Sogar Sünder blieben nicht von der erbarmenden Liebe der jüdischen Gesetzgeber ausgeschlossen. Sie suchten jeden Anstoß von dem reuigen Sünder zu entfernen und ihm den Weg der Versöhnung mit Gott und dem Mitmenschen leicht zu machen. Es wurde daher angeordnet, daß Diebe, die Bauholz für Häuser verwandten, nicht — wie das biblische Gesetz es forderte — die Häuser niederzureißen hatten, um das Bauholz dem Eigentümer wieder zurückgeben zu können, sondern Geldersatz leisten durften81. Die Besorgtheit um den Irrenden und Gefallenen erreichte ihren Höhepunkt in einem Talmudsatz, der einen Tadel ausspricht gegen den Eigentümer, der von einem reuigen Sünder geraubtes Geld wieder annimmt: Geld, das von Räubern und Wucherern wieder zurückgegeben wird, soll von den Eigentümern nicht wieder angenommen werden; der Eigentümer, der es annimmt, zieht sich die Mißbilligung der Weisen zu82. 77 Gitt. 52b. 78 Gitt. 59a. 79 Gitt. 59b. 80 Bikkurim III 1. 81 Edujotli VI 9 u. Baba k. 66b. Vgl. A. Büchler, Studies in Sin and Atonement, London 1928, S. 387. 82 Baba k. 94b; siebe Büchler a. a. 0. S. 394.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.