Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 221

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 221 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2830039-2830041-2850780--55893-2851076
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Gesellschaftsordnung und soziale Gesetzgebung im Talmud 221 war mehr eine solche der Politik als des Herzens. Es fehlte ihr daher der Sinn für die Unterscheidung zwischen dem wirklich Bedürftigen und dem gierigen Bettler, mit dem Ergebnis, daß sie geradezu eine Anregung zum Müßiggang wurde und so einer der wichtigsten Demoralisierungsfaktoren für den Verfall und Untergang des Beiches64. Ebensowenig war das von der alten Kirche begünstigte blinde und unterschiedslose Almosengeben geeignet, auch nur die schlimmsten Wirkungen der Verarmung zu mildern. Sie machte das bloße Almosenspenden zu einer Quelle, aus der die Gaben himmlischer Gnaden dem Schenkenden zuflossen, ohne Rücksicht auf den Charakter des Empfängers, entführte damit viele von produktiver Arbeit zu einem Bettlerleben und rief eine Armut hervor, die die Armut übertraf, der sie abhelfen sollte65. Betrachtet man das System der Armenunterstützung in den jüdischen Gemeinden, so findet man, daß es bei der Verwaltung und Verteilung der Gaben sich von den Übelständen fernhielt, die dem römischen und dem frühchristlichen System anhaftete. Wiewohl von der Gemeinde organisiert, wurde es von humanitären und philanthropischen Gesichtspunkten angeregt und beeinflußt, gemäß dem Charakter des Nehmenden modifiziert und durch seine Bedürfnisse entseheidend bestimmt. Alle Hilfe wurde wesentlich von dem Standpunkt aus betrachtet, daß sie als Ziel die Linderung der Not haben müsse, ohne zu Müßiggang und Tagedieberei zu verleiten. Bittsteller mußten ihren Fall prüfen lassen, und zwischen dem wirklichen Armen und dem gewerbsmäßigen Bettler und Betrüger wurde die gehörige Unterscheidung gemacht66. Schon in dieser Hinsicht ist der Unterschied zwischen der jüdischen Armenhilfe und der der anderen sehr erheblich. Aber noch ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu. Der Begriff der Liebeserweisung als der eines Beiträges eines jeden Bürgers zur Erfüllung einer gemeinsamen Pflicht statt des Almosens, das von einer Einzelperson einer zweiten gegeben wird, ist ein anderes Unterscheidungsmerkmal. 64 W. E. H. Lecky, History of European Morals, S. 75ff. 05 Daselbst S. 93 ff. 66 Baba b. 9 a.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.