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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 220

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 220 (sequence 15)
Language
German
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220 Isidore Epstein wobei der Leihgeber das Recht auf den größeren Teil des Gewinnes hatte60. Im Falle eines Bankrotteurs, dessen Besitz auf Befehl des Gerichts verkauft wurde, hatte der Käufer dem Bankrotteur dessen Eigentum zurückzuliefern, wenn dieser in der Lage war, es wieder einzulösen. Diese Verordnung war lediglich in dem ethischen Prinzip begründet, nach dem der Jude gehalten ist, zu tun, was gut und recht ist in den Augen Gottes (Dt 1618)61. Dieselbe Grundlage hatte die Vorschrift, die im Fall eines Verkaufes von Grund und Boden dem angrenzenden Nachbarn das Vorkaufsrecht gab, da es im berechtigten Interesse lag, über einen zusammenhängenden Besitz zu verfügen62. Andere Vor- Schriften sollten die allgemeinen Interessen der Gesellschaft schützen. So durfte einer, der auf dem Markte einen sich nachträglich als gestohlen erweisenden Gegenstand gekauft hatte, bei der Rückgäbe an den rechtmäßigen Eigentümer, von ihm das gezahlte Kaufgeld zurückverlangen, und der Eigentümer konnte dann den Dieb um diesen Betrag verklagen63. Diese Maßnahme, so lästig sie dem Eigentümer erscheinen mochte, war zur Aufrechterhaltung einer geregelten Wirtschaft notwendig. Auch die Grundsätze der Armenpflege zeigen eine in der alten Geschichte einzig dastehende Verbindung von Menschenliebe und praktischer Vorsorge. Bei der Wohltätigkeit besteht immer die Gefahr, daß sie zwar materielle Not lindert, dafür aber den Charakter des Unterstützten verdirbt. Wenn die Wohltätigkeit nützlieh und heilsam sein soll, ist es wesentlich, daß die Heilung des Leidenden das wirkliche Ziel des Gebers sei. Aber das war weder in Rom noch in der alten Kirche der Fall. In Rom wurde zwar in ausgedehntem Maße durch den Staat Getreide und anderes Lebensnotwendige unter die Armen verteilt. Aber diese Wohltätigkeit 60 Baha m. 1041) עבוד רבגן מלתא דנייחא לי־ה ללוח ולמלוח. 61 Baha m. 16h. 62 Baha m. 108h. 63 Baha k. 115a u. s. M. Jung, The Jewish Law of Theft, Philadel־ phia 1929, S. 91 ff.

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