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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 219

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 219 (sequence 14)
Language
German
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IRI
…/2829132-2830039-2830041-2850780--55891-2851074
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Gesellschaftsordnung und soziale Gesetzgebung im Talmud 219 berechtigt waren, in Schuldsachen zu richten, während andere Geldsachen zu ihrer Aburteilung die Gegenwart eines qualifizierten Richters erforderten57. Alle diese Neuerungen und Abweichungen von dem alten Gesetz waren durch den Wunsch veranlaßt, den Gläubigern die Wiedererlangung ihres Geldes zu erleichtern, damit nach dem Worte des Talmuds künftige Schuldner die Tore der Leihgeber nicht verschlossen fänden58. In der Tat wurde dieser letzteren Erwägung so viel Gewicht beigemessen, daß sie Hillel zur Einrichtung des Prosbul führte, der die Schulden von der Wirkung der Erlaßjahrgesetze befreien konnte59. Diese Anordnungen schützten zwar in einem gewissen Umfang die Interessen der Gläubiger, wurden aber immer noch nicht als weitgehend genug empfunden. So lange es nicht möglich war, das biblische Zins verbot zu modifizieren, konnte man nicht erwarten, jemanden geneigt zu sehen, sein Geld Leihsuchenden zur Verfügung zu stellen. Das Zinsverbot hatte zudem von den frühesten Zeiten an eine besondere Ausdehnung gewonnen und war auch auf ordentliche Handelsgeschäfte übertragen worden. So wurde jedes Geschäft, bei dem Güter in Hinblick darauf, daß der Verkauf er einige Zeit auf Bezahlung warten mußte, zu einem höheren Preis verkauft wurden, als es ihrem wirklichen Wert entsprach, als Zinsgeschäft betrachtet; es wurde ebenso angesehen, wie wenn der Verkäufer den Käufer für die Zeit, da er auf Bezahlung wartete, mit Zins belastet hätte. Das mußte zur Unterbindung von Handels- und Leihgeschäften führen. Den wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung tragend, bildeten daher die Rabbinen ein Instrument aus, das als ,Iska‘ bezeichnet wurde, mit dessen Hilfe, roh gesprochen, jede Summe eines Darlehens, besonders wenn sie für Handelsgeschäfte zur Verfügung gestellt wurde, halb als Darlehen und halb als zur Aufbewahrung übergebenes Gut betrachtet wurde, 57 Daselbst 2.M. 58 .שלא תנעול דלת ב&ני לווין 58 Gitt 36a u. Raschi 37a s. v. בולי u. Kesef Mischneh zu Maimonides, Hilcboth Mamrim II 2.

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