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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 218

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 218 (sequence 13)
Language
German
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218 Isidore Epstein appellieren ־und die volle Gewalt über die Person des Schuldners erlangen; er konnte ihn zu seinem Sklaven machen oder als Sklaven verkaufen, und trotz späterer Gesetze, die die Verpflichtung des Schuldners milderten, war seine Versklavung gegenüber dem Gläubiger praktisch bis in die Zeiten Justinians rechtens52. Solche Gewalt über die Person des Schuldners wurde im jüdischen Recht niemals anerkannt. Nicht nur konnte der Gläubiger den Schuldner nicht in die Sklaverei führen, sondern sogar sein Recht, ein Pfand zu nehmen, war begrenzt. Er konnte nicht den Schuldner der Werkzeuge berauben, deren er bedurfte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, oder seiner Haushaltsgeräte, die für die Vorbereitung seiner Nahrung notwendig waren, oder seines Bettzeuges; und in keinem Fall konnte er etwas, was seiner Frau oder seinen Kindern gehörte, in Pfand nehmen53. Auch war es dem Gläubiger nicht gestattet, selbst in das Haus des Schuldners hineinzugehen und ein Pfand zu nehmen, ja sogar der Gerichtsbeamte durfte das nicht; sie mußten draußen bleiben und warten, bis der Schuldner ihm einen Gegenstand seiner Wahl als Pfand brachte54. Um aber andererseits durch diese Einschränkungen nicht davon abzuschrecken, an die in Not Befindlichen Geld zu leihen, wurde auch wieder manche Ausgleichung zugunsten der Gläubiger im damaligen Gesetz vorgenommen. So wurde angeordnet, daß die Gläubiger, wenn sie ihre Schulden vom Grundbesitz einzogen, darauf bestehen konnten, in mittlerer Qualität bezahlt zu werden, trotz des in der Bibel angedeuteten Gebotes, nach dem der Schuldner berechtigt gewesen wäre, durch Bezahlung in schlechtester Qualität seiner Verpflichtung Genüge zu leisten55. Während ferner Zeugen in allen anderen Geldsachen einem sorgfältigen Kreuzverhör unterworfen wurden, wurde ihnen in Schuldsachen diese Prüfung erspart56. Darüber hinaus wurde vorgeschrieben, daß auch Laien 52 M. Neumaim, Geschichte des Wuchers, S. 132ff. 53 Baba in. 113aff. 84 Baba m. 113a. 55 Gitt. 49b. 56 Sanh. 3a.

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