Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 217 (sequence 12)
- Language
- German
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Gesellschaftsordnung und soziale Gesetzgebung im Talmud 217 sei und seine Arbeiter nicht betrügen oder das Gesetz verletzen würde, das Bezahlung innerhalb einer bestimmten Zeit verlangt48. Der Talmud kennt keine Klassengesetzgebung. Alle Klassen waren in den Augen des Gesetzes gleich: Herr und Diener, Arbeitgeber und Arbeitnehmer; und die Belange der Herren erfuhren ebenso ihre Berücksichtigung bei den talmudischen Gesetzgebern wie die der Arbeiter. Sie suchten dem Arbeiter die Pflicht einzuprägen, seinem Herren in Treue und Ehrlichkeit zu dienen und nach dem Grundsatz ,,Zeit ist Geld“ jeden Augenblick der Arbeitszeit wertzuhalten, da seine Vergeudung ״Raub“ wäre. Die Arbeiter wurden so von der genauen Verrichtung bestimmter religiöser Übtmgen soweit entbunden, als das sie bei ihrer Arbeit zu stören drohte. Sie hatten z. B. das Tischgebet zu kürzen49 und waren nicht verpflichtet, bei der Rezitation des Morgen-Sch’ma von einem Baum oder einem Gerüst, auf dem sie gerade arbeiteten, hinunterzusteigen, sondern konnten es vielmehr da sprechen, wo sie standen50. Genaue Vorschriften gab es hinsichtlich der Materialreste, die der Arbeiter für sich behalten durfte. Während ihm Hobelspane zugestanden waren, waren ihm Scheite, die mit dem Beil abgehauen waren, versagt. Ebenso war es dem Schneider verboten, einen Faden zu behalten, der länger als das Doppelte einer Nadel war, oder ein Stück Tuch, das größer war als drei Handbreiten51. Der Begriff der Unverletzlichkeit persönlicher Rechte wird auch durch die Gesetze beleuchtet, die den Schuldner gegen habsüchtige Maßregeln seines Gläubigers schützen sollten. Eine einfache Vergleichung mit dem römischen System läßt keinen Zweifel über das Prinzip, das die Behandlung des Schuldners im talmudischen System regelt. Im römischen System war der Entleiher mit Händen und Füßen an den Leihgeber gebunden, wenn er ihm das entliehene Geld nicht zurückzahlte. Wenn der Schuldner seine Schuld nicht erstattete, konnte der Gläubiger an den Prätor 48 Baba m. 112a. 49 Ber. 46 a. 59 Ber. 16 a. 51 Baba• k. 119 a, h.