Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 216 (sequence 11)
- Language
- German
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216 Isidor© Epstein dem Besitzer nicht das Recht, Arbeiter zu den ihm genehmen Bedingungen zu mieten. Die Löhne wurden im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Arbeiters von den Obrigkeiten festgesetzt43, die auch über die Zahl der Arbeitsstunden und andere Rechte der Arbeiter Verordnungen trafen. In einigen Gemeinden wurde alles dies durch Handwerksgilden ge־ regelt44. Die Arbeitsstunden waren in den verschiedenen Gemeinden verschieden. In einigen waren sie auf die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang festgelegt. Aber in jedem Fall galt als Regel, daß der Gang zur Arbeitsstätte auf die Arbeitsstunden angerechnet würde, während der Heimweg einen Teil der eigenen Zeit des Arbeiters bildete und von seinen Arbeitsstunden nicht abgezogen wurde45. Der Unternehmer hatte nicht das Recht, den Angestell־ ten länger zu beschäftigen, als es in jener Gegend üblich war; das galt selbst dann, wenn er ihm mehr bezahlte als den gewöhnlichen Lohn, da unterstellt wurde, daß er ihm für seine größere Tüchtigkeit und nicht für längere Arbeitszeit mehr gäbe46. Die Löhne der Arbeiter mußten nach biblischem Gesetz (Lev 1913) in einer bestimmten Zeit entrichtet werden, und der Talmud enthält eingehende Vorschriften über die Fristen, nach deren Ablauf der Arbeitgeber, der seine Arbeiter noch nicht bezahlt hat, sich einer Verletzung des Gesetzes schuldig macht. Ein Tagesarbeiter z. B* mußte spätestens während der Nacht, die dem Tage seiner Beschäftigung folgte, bezahlt werden; ein Nachtarbeiter an dem folgenden Tage47. Innerhalb der Zeitgrenzen konnte ein Arbeiter, wenn strittig war, ob der Lohn bezahlt sei, ihn schon allein auf Grund eines Eides einziehen; aber wenn die Zeit abgelaufen war, hatte er einen genauen Beweis für seine Ansprüche zu erbringen, weil man von der Vermutung ausging, daß jeder Mensch ehrlich 43 Tosef. Baba m. XI 23. 44 Daselbst 25. 45 Baba m. 83b; siehe jedoch die Tosafoth im Namen des B. Chananel, der anders erklärt. 46 Baba m. 83 a. 47 Baba m. 110 b.