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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 214 (sequence 9)
Language
German
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214 Isidore Epstein keiten, die auf das öffentliche Wohl bedacht waren, schritten ein, wo der Arm des Gesetzes nicht hinreichte. Der Vater Samuels z. B. pflegte, um die Pläne der Aufkäufer zu vereiteln und andere zu hindern, sich ein Monopol zu sichern, in der Erntezeit Getreide aufzukaufen, um es später zu gleichem Preise weiterzuverkaufen. Der Sohn Samuels andererseits pflegte das Getreide, das er selbst geerntet hatte, aufzuspeichern und zu warten, bis der Preis stieg, um es dann zum Preise der Erntezeit zu verkaufen. Die Methode des Vaters wurde als die wirksamere erklärt34. Die Obrigkeiten kontrollierten auch Maß und Gewicht. Alle Hohlmaße mußten in bestimmten Zeitabständen gereinigt werden. Großverkäufer hatten ihre Maße und Gewichte einmal im Monat zu reinigen, Ladeninhaber zweimal in der "Woche. Die Höhe vom Boden aus, in der die Waagschalen aufgehängt werden mußten, war ebenso geregelt wie die Länge der Kreuzstange. Die Gewichte wurden nicht aus Metall gemacht, weil das sich leicht abnutzt, sondern nur aus Granit, Stein und Glas35. Um die Kaufleute, die von auswärts kamen, gegen Verlust zu schützen, durfte kein Gewicht um mehr als ein Sechstel vergrößert werden; denn wenn z. B. ein auswärtiger Verkäufer, ohne die Veränderung der Gewichte und Maße zu kennen, Waren mit dem festgesetzten Gewinn von einem Sechstel verkaufte, so hatte er keinen Verlust, wofern die Änderung ein Sechstel nicht überschritt36. Die Obrigkeiten fühlten sich verpflichtet, jede Art von Wirt- Schaftshandlung zu regulieren, in der das persönliche Eigeninteresse zu Ungerechtigkeit führen konnte. Sie ließen darauf achtgeben, daß nur solche Waren verkauft wurden, die von guter Beschaffenheit und von gutem Gewicht waren. Ladeninhaber hatten nicht das Recht, ihren Waren ein täuschendes Ansehen zu verleihen, indem sie die guten Stücke nach oben und die schlechten nach unten legten. Ebensowenig war es gestattet, alten Hausrat nach erfolgter Renovierung als neu zu verkaufen. Tiere, die zum 34 Baba b. 90b. 35 Baba b. 89 af. 36 Daselbst.

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