Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 213

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 213 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2830039-2830041-2850780--55885-2851068
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Gesellschaftsordnung und soziale Gesetzgebung im Talmud 213 sozialen Erwägungen bestimmt; Und so wurden gesetzliche Ver- Ordnungen entwickelt und in Kraft gesetzt, die die Interessen beider Parteien schützten. Man begrenzte nicht nur den Gewinn, sondern legte auch den Betrag fest, der im einzelnen gemäß der Natur und den Umständen des Geschäfts den Pall des Betruges und die damit verbundene Strafe begründete. Gewöhnlich genügte die Übervorteilung um mehr als ein Sechstel des Marktpreises, um den Kauf nichtig zu machen; handelte es sich genau um ein Sechstel, konnte der Käufer den Überbetrag zurückverlangen, und nur die Übervorteilung von weniger als einem Sechstel war nicht einklagbar29. In manchen Gemeinden wurden die Preise nicht nach individuellem Ermessen, sondern körperschaftlich festgelegt mit dem Ziel, den Lebensstandard der Verbraucher zu schützen; und während sonst ein Gewinn von mehr als einem Sechstel des Einkaufspreises erlaubt war, durfte er bei Nahrungsmitteln ein Sechstel nicht überschreiten30. Aus demselben Prinzip heraus waren Vorkehrungen getroffen, z. B. bei dem wichtigen Lebensmittel der Eier, den Gewinn des Vermittlers zu beschneiden31. Der Ausfuhrhandel wurde nach den gleichen Grundsätzen geregelt: kein Nahrungs־ mittel, von dem der Lebensunterhalt der Gemeinschaft abhing, wie Wein, Öl und Feinmehl, durfte aus Palästina ausgeführt werden; nur in Hinsicht auf Wein wollte R. Jehuda ben Batira eine Ausnahme zulassen, weil seine Ausfuhr, wie er sagte, die Trunkenheit am Ort mindern würde32. Verfügungen von weitreichender Bedeutung ergingen auch, um einem Aufkauf vorzubeugen oder irgendeiner Handlung, die es verhindert hätte, daß die Güter vom Produzenten auf den offenen Markt gebracht würden. Der Talmud erwähnt unter Verwünschung einen gewissen Sabbathai, der den Aufkauf betrieb33. Solche Mißbräuche müssen ziemlich verbreitet gewesen sein, und Persönlich- 29 Baba m. 50b. 30 Baba b. 90a. 31 Baba b. 91a. 32 Baba b. 90b. 32 Daselbst u. Joma 83a.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.