Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 212 (sequence 7)
- Language
- German
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212 Isidore Epstein die Benutzung seines Besitzes anderen nur aus dem Grund verweigerte, weil es sein eigen war, wurde von den Rabbinen ent־ schieden getadelt26. Sein Tun galt als typisch für die Leute von Sodom, die den Grundsatz hatten: was mein ist, ist mein, und was dein ist, ist dein. Gegen solches Verhalten pflegte das Gericht zu Zwangsmaßnahmen zu schreiten27; und wie aus den vielen, diese Sphäre beleuchtenden Anordnungen hervorgeht, wünschten die Rabbinen nicht nur die Rechte in Hinsicht auf den Privatbesitz sicherzustellen, sondern auch die damit verbundenen sozialen Pflichten. Dies wird besonders deutlich in der strengen Kontrolle der Warenpreise und in den Strafen, die für Übertretungen auf diesem Gebiete verhängt wurden. Im römischen Recht war der Preis ausschließlich etwas durch freien Vertrag Bestimmtes. Es war den beiden Parteien überlassen, über den Preis einig zu werden — lediglich mit der dem Verkäufer gemachten Auflage, die Fehler und Mängel, die den Wert der gekauften Dinge beeinträchtigten, anzugeben. Paulus, ein Rechtslehrer des dritten Jahrhunderts, erklärte, daß man beim Kauf und Verkauf natürlich das Recht habe, billig zu kaufen, was in Wirklichkeit wertvoll sei, und teuer zu verkaufen, was geringeren Wert habe, und daß jeder den anderen zu übervorteilen suchen dürfe28. Was dem römischen Recht als natürlich und richtig erschien, war dem talmudisehen Recht unsittlich und schlecht. Sich auf das biblische Gebot stützend (Lev 2514): ,,Wenn du etwas deinem Nächsten verkaufst oder etwas von ihm kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilenc<, regelten die jüdisehen Obrigkeiten die Beziehungen des Käufers und des Verkäufers auf einer ganz anderen Basis als der des Vertrages, sie waren von 26 Baba k. 81b. 27 Baba b. 12b. 28 Diese Auffassung, die sich auf einen Ausspruch des Pomponius gründet, eines Gesetzeslehrers des zweiten Jahrhunderts, ist als maßgebend in Justinians Digest. XIX, 11, 22 (3) eingefügt: Quemadmodum in emendo et vendendo liaturaliter concossum est quod pluris sit minoris emere, quocf minoris sit pluris vendere, et ita invicem sc circumscribere, ita in locationibus quoque et conductionibus juris est.