Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 211 (sequence 6)
- Language
- German
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Gesellschaftsordnung und soziale Gesetzgebung im Talmud 211 Fall bei den Weidegründen, auf die auch Nichtbürger ihr Vieh treiben durften. Ebenso war allen erlaubt, Kleinholz und Gras überall einzusammeln. Alle Straßen gehörten natürlich zum Gemeineigentum und standen zur freien Benutzung offen. Aber das Publikum hatte außerdem das Recht, Wege, die durch Privatfelder führten, bevor die Saat zu sprossen begann, zu benutzen; und ein Privatweg, der eine gewisse Zeit hindurch in öffentlicher Benutzung gestanden hatte, durfte nicht ohne weiteres eingezogen werden21. Das Gemeineigentum war der unveräußerliche Besitz der Bürger. Es konnte von jedem einzelnen benutzt werden, vorausgesetzt, daß dies nicht die Aneignung des öffentlichen Eigentums oder eine Behinderung seiner sonstigen Nutzung in sich schloß. Daher durfte niemand ein Hindernis auf die Straße legen oder sie in einer Weise benutzen, die andere belästigen konnte. Wer einen Gegenstand auf die Straße gelegt und ihn auch nach erfolgter Warnung nicht entfernt hatte, verwirkte alle Ansprüche auf ihn22. Wenn jemand auf seinem Privatgrund einen Baum hatte, der über die Straße hing, wurde ihm aufgegeben, die Zweige in einer Höhe abzuschneiden, die einem Kamel und seinem Reiter gestattete, zu passieren23. Dreschtennen mußten so weit entfernt von der Stadt angelegt werden, daß der Wind die Spreu nicht in die Stadt treiben konnte24. Das Graben war auch auf Privatgrund nur mit Genehmigung der Obrigkeit gestattet, die Maßnahmen für die Sicherheit des Verkehrs zu treffen hatte25. Obgleich die Rabbinen Privateigentumsrechte selbstverständlieh anerkannten, blieb das soziale Prinzip entscheidend; nur soweit der soziale Frieden und die allgemeine Wohlfahrt es zuließen, galten die Ansprüche des Besitzes als gerechtfertigt. Wer 21 Baba b. 12a. 22 Tosef. Baba k. II 4. 23 Baba b. 27b. 24 Baba b. 24b. 25 Baba b. 60 a u. Maggid Mischneh zu Maimoiiides, Niske mamon XIII 23. 14*