Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 208 (sequence 3)
- Language
- German
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208 Isidore Epstein jüdischen Vertretern die Angelegenheiten zu verwalten3. Der Hat stellte die Exekutive dar; doch hatte er auch gesetzgeberische Ge־ walt mit dem Recht, örtliche Verordnungen festzulegen und in Kraft zu setzen. Aber so beträchtlich auch sein Machtbereich war, so war er doch durch die Tora begrenzt, und jede gesetzliche Maßnahme und Verordnung hatte nur Geltung, wenn und insoweit sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Tora standen. Diese Überein- Stimmung wurde durch die Anwesenheit des Rabbi gewährleistet, der in Palästina durch den Nasi, in Babylonien durch den Resch Galuta eingesetzt wurde; er stand an der Spitze der Gemeinde und besaß die Macht, gegen jede Maßnahme, die er als dem Gesetz zuwider betrachtete, sein Veto einzulegen4. Die somit die entscheidende Bedingung darstellende Bestätigung durch den Vertreter der Tora drückte der gesamten Gemeindegesetzgebung einen religiösen Stempel auf; die Verordnungen der Gemeinde wurden nicht mehr als Menschenwerk betrachtet, sondern mit dem Gesetz Gottes identifiziert und so des freiwilligen Gehorsams aller Gottesfürchtigen versichert. Die wirkliche Exekutivgewalt lag jedoch gewöhnlich in den Händen einer Dreimännerschaft, der ,,Parnassim“, die mehr um ihrer Gelehrsamkeit und sonstiger ausgezeichneter Eigenschaften willen als wegen ihres Reichtums zu ihrem Amt berufen wurden. Zur Vermeidung von Korruption durften nicht zwei Brüder zugleich einen Sitz in der Exekutive einnehmen; jedenfalls wurde ihnen, wenn sie einmal gewählt waren, nur eine Stimme zugestanden5. Viele Ehren und Würden waren mit dem Amt des Parnaß verbunden, und der Parnaß hatte alles zu unterlassen, was seine Achtung in den Augen der Gemeindemitglieder herabsetzen konnte. So durfte kein Parnaß handwerkliche Arbeit in der Öffentlichkeit verrichten6. In Palästina bestand die Sitte, daß der Rabbi 3 jGitt.Vö. 4 jSanh. I 2. 5 jPeali VIII 7 und Raschi Baba b. 8b s. v. שגי אחין. 6 Kidd. 70 a. Drei Personen gelten als ״Öffentlichkeit‘6 in dieser Hinsicht