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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 207

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur Gesellschaftsordnung und sozialen Gesetzgebung im Talmud
Date
1939-01-01
Page
Seite 207 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Gesellschaftsordnung und soziale Gesetzgebung im Talmud 207 stand» will zunächst in ihrer Abhebung von Verfassung und Organisation der jüdischen Gemeinde verstanden werden. Die Tora war die höchste Führerin im Leben der Gemeinde; die Organisation der Gemeinde war letzten Endes moralisch und religiös gegründet. Das bedeutet nicht, daß die wirtschaftlichen und sozialen Funktionen der organisierten Gemeinde verkannt, sondern daß sie den moralischen Funktionen gegenüber als untergeordnet empfunden wurden. Mit anderen Worten: die Sittlichkeit wurde zum herrsehenden Faktor des Gemeindelebens gemacht und zum Prinzip aller Gesetzgebung, die die sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen regelte; das ist besonders deutlich in der persönlichen Verantwortlichkeit, die die Gemeinde einem jeden ihrer Mitglieder in Dingen der sozialen Gerechtigkeit auf zwang. Eine Gemeinde ist nicht so sehr eine Vereinigung von Menschen, die einen bestimmten Raum einnehmen, als vielmehr der Inbegriff gewisser Einrichtungen. Das ist das Entscheidende bei der Abgrenzung der Gemeinde von anderen sozialen Organisationen, und das war auch ein bezeichnendes Merkmal der jüdischen Stadt. Bevor ein Ort Stadtrecht gewann, mußte er wenigstens zehn Einrichtungen sozialen, kulturellen und gewerblichen Charakters besitzen: eine Synagoge, einen Gerichtshof, eine Wohltätigkeits־ Organisation, ein öffentliches Bad, andere sanitäre Einrichtungen, einen Arzt, einen Chirurgen, einen Notar und einen Lehrer2. Zur Stadt gehörten ihre eigenen Bürger — Menschen, die ihren ständigen Wohnsitz oder Landbesitz im Stadtgebiet hatten — und Fremde. Voraussetzung für das Bürgerrecht war ein mindestens zwölfmonatiger Aufenthalt in der Stadt: angesichts der Wichtigkeit der Privilegien, die das Bürgerrecht verlieh, gewiß keine strenge Bedingung. Die Verwaltung der Gemeinde lag gewöhnlich in den Händen eines Rates, der aus wenigstens sieben Mitgliedern bestand und von den Bürgern ordnungsgemäß gewählt war. Wo Nichtjuden einen Teil der Stadtgemeinde bildeten, stand es ihnen zu, gemeinsam mit 2 Sank. 17 b.

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