Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Zur Quellenfrage von Philos De opificio mundi § 1 -3
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 129 (sequence 4)
- Language
- German
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Zur Quellenfrage von PMLos De opificio mundi § 1—3 129 kurzen Abschnitt also zwei völlig verschiedene Schichten überein־ ander und es fragt sich daher, wie diese Verbindung heterogener Gedanken quellenmäßig erklärt werden kann. Am nächsten läge natürlich die Vermutung, daß Philo zwei Quellen, nämlich Plato und einen älteren Stoiker, benutzt und zu einer kunstvollen Einheit verschmolzen hat. Ebensogut läßt es sich jedoch denken, daß auch die platonischen Elemente des Ab- Schnitts aus einer stoischen Quelle stammen, welche die von Plato für eine Gesetzeseinleitung vorgebrachten Gründe zunächst re״ feriert und dann im stoischen Sinne weitergeführt hat. Tatsäch־ lieh scheint die längere Fassung des Abschnitts in V. Mosis II §49 ff. eher für diese zweite Möglichkeit zu sprechen: auch hier werden in op. m. zunächst diejenigen Gesetzgeber kritisiert, die ,,ohne weiteres angeordnet haben, was man tun und was man lassen soll, und Strafen für die Übertreter festgesetzt haben“. Dann aber stellen wir eine bemerkenswerte Abweichung fest: statt der von op. m. gerügten Gesetzgeber, die ihr Werk mit mythischen Fiktionen umkleiden, wendet sich die Vita Mosis gegen die, die ,,zunächst eine Stadt im Geiste gegründet und errichtet und ihr dann erst die ihnen am besten und geziemendsten erscheinende Verfassung durch eine Gesetzgebung angepaßt haben“. Das kann sich, wie Colson a.a.O. bemerkt, nur auf Plato beziehen, der also im Brennpunkt der Quelle gestanden hat. Noch deutlicher tritt diese Kritik der platonischen Gesetzgebung im folgenden Abschnitt hervor; denn nachdem der Autor auch hier zunächst mit platonischen Gründen (s. o.) die Gesetzeseinleitung als solche verteidigt hat, fährt er mit deutlicher Wendung gegen die von Plato selbst im Staat und in den Nomoi gewählte Gesetzeseinleitung fort: ,,Mit der Gründung eines Staatswesens durch Menschenhand seine Darstellung zu beginnen, erachtete er als der Würde des Gesetzes wenig entsprechend, denn mit dem klar schauenden Blick seines Geistes sah er es auf die Größe und Schönheit der gesamten Aufgabe des Gesetzgebers ab, die seiner Ansicht nach zu edel und göttlich sei, um in dem Kreis der irdischen Dinge ihre Schranke zu finden. Daher leitete er sein Werk mit der Schöpfung des großen Staatswesens ein in der Über- 9