Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Neue aramäische Urkunden aus der Zeit der Achämenidenherrschaft in Ägypten
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 4)
- Language
- German
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96 Eugen Israel Mittwocli beschäftigter Leute in Gefangenschaft geraten, und nun mußte erst wieder dafür gesorgt werden, sie frei zu bekommen. Die Arbeiter auf den Gütern zogen es aber manchmal auch von selber vor, unter Mitnahme von Vermögensstücken fortzulaufen und dann mußte ihre ordentliche Bestrafung erwirkt werden. Oder eine Truppe in Arsämas Diensten samt ihrem Anführer wollte den in Arsämas Interesse gegebenen Anweisungen Nahthors nicht folgen und mußte zur Ordnung gerufen werden. Die Hauptaufgabe war es, das Vermögen des Satrapen gut zu bewahren und zu vermehren, wozu Nahthör dringend, unter Androhung von Strafen, angehalten wird. Zu diesem Vermögen gehörte auch eine Menschengruppe, גרדא genannt, ein Wort, das dem in neubabylonischen Texten öfters belegten gar du entspricht4, die auch als Handwerker, אמבן, gekennzeichnet sind und in ihrer rechtlichen Stellung nicht mehr als Sklaven gewesen sind. Das Verhältnis zu den anderen ägyptischen Beamten machte auch seine Schwierigkeiten. So hatte der Beamte eines anderen persischen Großen damit gezögert, die fällige Abgabe von dessen Domänen abzuliefern und sollte nun von Nahthor, Arsämas Beamten, dazu gebracht werden, sich mit dieser Abgabe entweder persönlich, oder vielleicht vertreten durch einen seiner nächsten Angehörigen, in Babel bei seinem Herrn einzufinden. Hier ist lehrreicherweise sowohl der Brief, in dem sich der Herr des unzuverlässigen Beamten persönlich an Nahthör wendet, auf uns gekommen als auch der Brief, in dem Arsäma seinerseits zu dieser Angelegenheit Stellung nimmt. Aber auch Nahthör selber scheint sich gegenüber den weniger vorteilhaft protegierten Beamten zuweilen eines, wie wir sagen möchten, reichlich inkorrekten Benehmens beflissen zu haben, wobei er jedoch vielleicht nur zur Wahrnehmung des Vorteils seines Herrn zu weit gegangen und an den Falschen gekommen ist5. 4 Vgl. hierzu Wilhelm Eilers, ZDMGr 90, 1936, p. 193—196. 5 Man vergleiche etwa auch ein ähnlich gewalttätiges Vorgehen eines babylonischen Bankhauses (cf. J. Köhler — A.Ungnad, Hundert ausgewählte RechtsuTkunden, Leipzig 1911, p. 79s.).