Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 83 (1939)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1939)
- Article
- Der Ibri
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Ibri 69 Hebräer“. Sodann: In dem Satze, in welchem Jeremia unser Gesetz anzuführen beginnt, sagt er: ,,daß entlasse ein jeder seinen Knecht und ein jeder seine Magd, den Hebräer und die Hebräerin, als Freie, so daß niemand einen von ihnen, einen aus Jehuda, seinen Bruder, jehudi achihu, im Dienste habe“ (34 9), und ebenso danach: ,,entlasset ein jeder seinen Bruder, den ibri, der dir verkauft ist“. Um die Volkszugehörigkeit des Knechtes zu bezeichnen ist also auch hier gesagt: ,,seinen Bruder“ oder, entsprechend jener Hinzufügung ,,von den Kindern Israel“, das Wort gebraucht ,,einen aus Jehuda, seinen Bruder“, und es ist doch kaum anzunehmen, daß, um ein und dasselbe zu bestimmen, in einem und demselben Satze zuerst das Wort ibri und bald danach das Wort jehudi gebraucht worden sei.® Die Vermutung tritt daher nahe, das Wort ibri wolle ein anderes Merkmal als das der Abstammung bezeichnen. Wenn dieses Zweifache so in Betracht gezogen ist, und die den Knecht betreffenden Rechtssätze dann auch verglichen werden, so erscheint es als das Nächstliegende, unser Wort in diesem Bezirk benenne eine besondere Gruppe von Knechten und Mägden, offenbar diejenigen, die einer uneinbringlichen Schuld wegen verkauft worden waren oder sich selbst infolge wirtschaftlicher Notläge und aus sonst einem Grunde verkauft hatten. Es würde sich also um Personen handeln, von denen auch das Gebot Lev 2539 redet: ״wenn dein Bruder bei dir herabsinkt und dir verkauft wird, so laß ihn nicht Sklavendienst tun“, mit Bezug auf die vor Elischa die Witwe klagt: ,,der Gläubiger kommt, meine zwei Söhne sich zu Knechten zu nehmen“ (II Reg 4X), und vor Nehemia das Volk sich beschwert: ״wir müssen unsere Söhne und unsere Töchter zu Knechten zwingen“ (Neh 55). Ihnen galten besondere humane Rechtsbestimmungen. 6 Vgl. Neh 58: ״unsere Brüder, die aus Jehuda, achenu hajehudim“ sowie auch, als Bezeichnung der Volkszugehörigkeit das Wort ישראלי bzw.ישראלית Lev 2410f. — II Sam 17 25 ist wohl für הישראלי nach I Chr 21הישמעאלי ד oder nach Septuaginta היזרעאלי zu lesen — so wie das häufige מישראל. — Etwas ganz anderes als dieses Nebeneinanderstehen von ibri und jehudi ist der poetische Parallelismus von Israel und Jakob, z. B. Ex 19 3; Ps 14719 — cf. Gen 34, — oder von Israel und Zion Ps 1492.