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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 43

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 1
Article
Der Gilead-Vertrag
Date
1938-01-01
Page
Seite 43 (sequence 22)
Language
German
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Der Gilead-Vertrag* 43 der anderen Seite damit als gerechte Götter anerkannt werden, die den Eidbruch nicht deshalb ungeahndet lassen, weil er von ihren eigenen Yerehrern begangen wird. Vielmehr scheint der Eid bei den eigenen Göttern des Partners vielfach das einzige Mittel zu sein, ihn innerlich an den Vertrag zu fesseln. In diesem Punkte unterscheidet sich das antike Völkerrecht wesentlich vom modernen. So konnte die Theorie aufgestellt werden, Rom wäre durch seine Verträge als solche nie dem Gegner gegenüber gebunden gewesen und auch nach innen nur, insoweit die Verträge römische Staatsgesetze geworden waren, während nur der Eid es wirksam, weil den Göttern gegenüber, band172 — wobei man bedenken muß, daß gerade Rom immer am Begriff des ewigen Vertrages festgehalten hat173. Jedoch liegen bei den Semiten die Verhältnisse grundsätzlieh anders, da hier, wie Täubler feststellt, im Gegensatz zu Rom174, der Eid nicht nur die bona fides bekräftigt175 und den Vertrag nicht nur befestigt, sondern vielfach geradezu erst begründet. Daher fehlt der Eid bei keinem uns einigermaßen genau überlieferten Vertrag aus dem alten Orient178. Fraglich kann jedoch sein, ob in unserem Fall beide Teile den Vertrag beschworen177, da es uns nur von Jakob expressis verbis überliefert ist178. Man darf wohl annehmen179, daß Laban den Eid vorsprach und Jakob ihn wiederholte. Eine ausdrückliche Verfiuchung des Übertreters, wie sie bei Hethitern180, Assyrern181, 172 Täubler Imp. 126 f., vgl. 70. Über die Bedeutung des Eids in 1־ö~ mischen Verträgen vgl auch Neumann 2818, Mommsen, Staatsrecht I 241, Braßloff 23. 173 Freilich nur für den durch Fetialeid bekräftigten, vom Volk geneh« migten Vt.: Täubler Imp. 100, vgl. 422, Heuß 14, Karlowa 289. 174 Imp. 350; vgl. Korosec 93. 175 Phillipson I 118. Bei Laban war er daher (vgl. Gen 317) gewiß unentbehrlich. 176 Anders vielleicht in neupersischer Zeit: Güterbock 91. Jedoch werden auch im Mittelalter allenthalben Verträge beschworen, z. B. noch der Vt. zwischen Spanien und Portugal von 1494 (Strupp I 10). 177 So Cybichowski 21; auch Jubiläen 297. In den hethitischen Verträgen richten sich die Eide oft nur gegen den Vasallen, da sie in Form eines großherrlichen Dekrets abgefaßt sind1. 170 Gen 3153. 179 Dillmann 337. 180 Sehachermeyr IV 181; z. B. Weidner I 32 f. 181 Weidner AfO 8 S. 17, 27, 32.

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