Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Der Gilead-Vertrag
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 20)
- Language
- German
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Der Gilead״Vertrag' 41 Ausfluß der primitiven Verhältnisse sehen, in die Völkerrechtliehe Gesandte nicht hineinpaßten154. Vielmehr muß beachtet werden, daß der Herr dem Klienten den Vertrag setzt155, wo er will, in der Regel im eigenen Gebiet des Siegers156, während mit gleichberechtigten, meist nur mit gleichmächtigen Staaten der Vertrag an der Grenze verabredet wird157. Auf jeden Fall muß der Klient den Vertrag auf dem Territorium des Gegners, nicht an der Grenze beeiden158. Man kann sonach nicht davon sprechen, daß Jakob im einen Teil des Vertrages als völlig unterlegen, im anderen als gleichberechtigt erscheine. Man wird überhaupt gut tun, sich für den Orient von der römischen Vorstellung freizumachen, daß ein Vertrag entweder gleich oder ungleich ist159. Auch die hethitischen Vasallen (die ihren Vertrag offenbar nicht an der Grenze erhielten) haben durchaus Rechte, die den Oberherrn verpflichten160. Vielmehr zeigen die hethitischen Beispiele, daß in den orientalischen Staatsverträgen recht verschiedene Elemente vereinigt sind. Dem Sinn der politischen Ehe161 entspricht es ja, daß sie mit den verschiedenartigsten politischen Bestimmungen zusammen erscheint162. Finden wir doch zusammen mit politischer Ehe mehrfach. Bestimmungen über Grenzfestsetzung oder Friedens- Verträge, die mit einer neuen Grenzziehung verbunden waren. 154 Jacob 629. 155 Soweit man da überhaupt von einem Vt. sprechen kann und ihn nicht vielmehr als Erlaß zu bezeichnen hat; vgl. Schachermeyr IV 182 und dagegen Korosec 20 f. 150 Täubler Imp. 342. 157 Täubler Imp. 344, 346 f., vgl. Scheliha 79; bzw. auf neutralem Ge« biet: Täubler Imp. 343. 158 Täubler Imp. 106. 159 Auch dort ist der Gegensatz durch die Formel ^(irnperiuinn) maiestatem(que) populi Romani comiter serva(n)to“ (Digesten XLIX 15, 7.1, Liv. XXXVHI 112, Cicero Pro Balbo 16 § 35 (f.); vgl. Phillipson II 49, Wegner 61) schon erweicht (vgl. auch Täubler Imp. 63). Zur griechischen Auffassung vgl. Wegner 11. 160 S. z. B. oben Änm. 54 und S. 31 (vgl. immerhin Sommer 392 f.); Friedrich I 12 § 8 Z. 26, Weidner I 64 III 3f., 86 Z. 13 f., 94 I 49 f., 96; H 2f., 19 f., 100 III 2 f., 102 Z. 16, 22 f., 31 f., 104 Z. 37 f., 106 IV 14 f. usw. 161 Denn man darf hinter der Bestimmung des Vt. zwischen Laban und Jakob nicht mit Procksch 190 ein Connubium zwischen Aramäern und Israeliten mit Ausschluß anderer Ehen suchen. 162 So z. B. zusammen mit Subsidienzahlung (Bilabel 89).