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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 40

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 1
Article
Der Gilead-Vertrag
Date
1938-01-01
Page
Seite 40 (sequence 19)
Language
German
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40 Bruno Finkeischerer rechtliche Auslegung nicht einwenden145, daß die Tora dasselbe Gebiet, das nach diesem Vertrage den Nachkommen Labans zufiele, den Stämmen Gad und Menasse zuteilt146. Denn dasselbe Bedenken müßte gegen alle Verträge der vormosaischen, Zeit und für die Zeit Moses selbst erhoben werden, wie es auch von den alten Erklärern so empfunden worden ist147. Unsere Stelle gibt eben weder die Verhältnisse der Königszeit wieder148, noch stellt sie ein Programm für die Landnahme dar, sondern sie spiegelt Gedanken und Verhältnisse der Patriarchenzeit wider. Ob die Erzählung auch die Möglichkeit ins Auge faßt149, daß ein Vertrag gebrochen werden könnte, womit er hinfällig wird150, muß dahingestellt bleiben151. Der Vertrag zwischen Laban und Jakob wird auf der Grenze152 abgeschlossen153. Darin darf man nicht nur den 145 Jacob 629. 146 Num 3239 f. 147 Besonders Ber. R. 74r 15. 148 So weit hat Kittel 1. c. sicher recht. 149 Großes Gewicht legt darauf (Bileam!) der Midrasch (Ber. R. 74, 15, Tanhuma Wajjese 13), auch Behai. 150 Sicher gilt das vom Bündnis nach hethitischer (Bilabel 296), griechischer (Schwahn 1112) und׳ römischer (Müller-Jochmus 185, Mommsen, Römisches Staatsrecht I2 241) Auffassung, ja ein Vt.«Bruch konnte nach römischer Auffassung einem Angriffskrieg gleichgesetzt werden (vgl. Täubler Imp. 55), auf jeden Fall war er ein hinreichender Grund zur Lösung des Vt. durch den anderen Partner (Michel, Recueil d’ Inscriptions Grecques Nr. 29 Z. 17 f.; Braßloff 23). Doch gibt es Fälle, wo׳ nicht die Verletzung jeder Vt.-Bedingung den ganzen Vt. hinfällig werden ließ: Güterbock 92. Über die Fälle, wo Vt.-Bruch als erlaubt oder sogar geboten galt, s. Phillip« son I 408 f., Bender 63 f. 151 Übrigens gibt es ja die Möglichkeit, Verträge nachträglich im beiderseitigen Einverständnis abzuändern (Bender 64); oft enthielten sie von vornherein eine Klausel, die das vorsah (Täubler Imp. 48, 61; Phillipson I 410, Ginsburg 15, Heuß 15), z. B. Pol. III 252 (dazu Soltau, Philologus 48 S. 134, Täubler Imp. 94, Phillipson I 387), Syll3 693, OGIS 762. Ob auch der Ebrovt. so aufzufassen ist, ist strittig (Täubler, Vorgesch. 48—50, Imp. 95, 98, Oertel 224). 152 Daß diese Stelle später als Heiligtum galt (Gunkel Hdk. 350, Heidet), ist wohl möglich, doch darf man sich so eine ״heilige Grenze“ (Greßmann 115, vgl. Dillmann 336) schwerlich in dem Sinne als heilig vorstellen wie bei anderen Völkern (darüber Scheliha 1 f.), wie auch der Begriff der sakralen Grenze (ib. 1, 29) in Israel nicht in dieser Form Eingang finden konnte. 153 Das muß bei Annahme einer Quellenscheidung auch in der Quelle gestanden haben, die einen eigentlichen Grenzvt. nicht kannte.

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