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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 37

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 1
Article
Der Gilead-Vertrag
Date
1938-01-01
Page
Seite 37 (sequence 16)
Language
German
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Der Gilead« Vertrag 37 angenommen, und man wird ihm, obwohl der Abschluß auf römischen Wunsch erfolgte, wohl zustimmen dürfen. Wenn er weiter annimmt117, daß die Karthager Demarkationslinie und Fahrtgrenze von den Griechen übernommen haben, so ist das bei den mannigfachen Beziehungen118 Karthagos zur Griechenwelt gewiß nicht unwahrscheinlich. Aber es ist doch merkwürdig, daß uns aus Griechenland im weitesten Sinn kaum wirkliche Entsprechungen erhalten sind119. Sollte etwa Karthago nicht nur in den Abschlußformen120, sondern auch in seinem Vertragsschema orientalischem Brauch treu geblieben sein? Recht merkwürdig ist, daß die Grenze zwischen Laban und Jakob nur durch einen Punkt bezeichnet wird121. (Das wäre natürlich nicht der Fall, wenn damit ursprünglich das ganze Gebirge122 gemeint gewesen wäre123.) Jedoch zeigen Beispiele aus der Gegenwart124, daß solche Grenzhaufen als vollwertiger Ersatz für eine völlig markierte Grenze gelten, und wir werden Entsprechendes ruhig für jene alten Zeiten für Stammesgrenzen annehmen dürfen125. Es fällt aber überhaupt auf, wie selten wir in antiken Verträgen genauen Grenzangaben begegnen126, außer wo es sich um die Schlichtung von 117 Imp. 264, 79 Anm. 1. 118 Vgl. Scala 37, wo mit der Möglichkeit einer Interessenabgrenzung zwischen Karthago und' Massilia gerechnet wird. 119 Laqueurs Arbeit über Vorbilder der. römisch«karthagischen Verträge im 8. Jahrhundert, auf die Wegner 41 hin weist, konnte ich leider nirgends finden. 120 Vgl. Bauer 5 und unten Anm. 194. 121 Das ist schon Mose Alseik aufgefallen; vgl. Holzinger 207. 122 Über Grenzgebirge vgl. Täubler Imp. 74; Beispiele: Forrer I 6, Sommer 212. 123 Wellhausen, Prolegomena z. Gesch. Israels 344, Gunkel Hdk. 352; Greßmann ZAW29 (1909) 115,120; dagegen mit Recht Procksch 364, Jacob 629 124 Vgl. Kittel I6 237, Greßmann 115; Karge, Rephaim 6, Holzinger 207. 125 Erwähnt sei, daß Grenzsteine die Staaten grenzen wie die Grenzen der einzelnen Äcker bezeichneten (Korosec 35, Pinches, Journal of the transactions of the Victoria Institute 44 (1912) 293 f.; Syll3 588, 826 E, 933—938, OGIS 538, 612, 769, Scheliha 94). Ein einzelner Stein erscheint als Grenzmarke auch Jos 1817 (Karge 5, vgl. Greßmann 121). 126 Im Hethiterreich vor allem beim ersten Vt. mit einem Vasallen« Staat (Forrer I 5), z. B. Friedrich I 116 § 8 f., Forrer I 6 f., II 48 f. (das ent« spricht den genauen Grenzangaben Num 34, Jos 15 f.); in assyrisch«baby«

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