Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Der Gilead-Vertrag
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 12)
- Language
- German
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Der Gilead״Vertrag 33 uns erhaltene Bestimmung74 des vermutlich ziemlich alten, aber schwer datierbaren Vertrages zwischen Rom und Tarent: jj/y)71;XeTv Twjxacouc^poaa) Aa7uvtac o&otpac75. Wenn man sich nur klai ist, daß man es nicht im Sinn der modernen Kolonialpolitik tun darf78, könnte man in diesen Fällen von einer Demarkationslinie sprechen, die bis zu einem gewissen Grade die Interessengebiete abgrenzt77: Die Einflußsphären78 der Staaten werden gegeneinander abgegrenzt und einer künftigen Exp ansion werden gewisse Schranken gesetzt79. Zu diesem Zwecke braucht keineswegs ein völliges Fahrtverbot ausgesprochen zu werden, wie es die Verträge Roms mit Karthago und Tarent enthielten und wie es Papst Nikolaus V. 1454 für die portugiesischen Entdeckungen in Westafrika aussprach80. An Stelle eines Verkehrs Verbotes kann auch ein Verbot treten, die Grenze zu gewissen Zwecken zu überschreiten. So enthält der Vertrag zwischen Spanien und Portugal vom 3. Juni 1494, der eine Demarkationslinie für die neu zu entdeckenden und zu besetzenden Gebiete vorsieht, die Zusicherung der freien Fahrt in diesen Meeren für beide Teile81, während der Handel verboten war82. Aber der Vertrag von Gilead will, wie schon die alten Erklarer gesehen haben83, keine Handelsgrenze ziehen. Seinen Sinn erhält er erst durch das Wort לרעה. Man wird es wohl nicht ohne weiteres ״zum Schaden des anderen6484 übersetzen 74 Mommsen, Geschichte I 414, Täubler Imp. 77, vgl. 204. 75 Appian Samn. 71. 70 Täubler, Die Vorgeschichte des 2. Punischen Krieges S. 61. 77 Daher fehlt eine solche Bestimmung z. B. im Vt. von 339 zwischen Timoleon und Karthago (Diodor XVI 823), der wohl wirklich Herrschafts״ gebiete abgrenzt. 78 Braßloff Anm. 23. 79 Täubler Imp. 262. Mindestens der Ebrovt. (s. u.) grenzt das Gebiet ab, welches sich die Karthager für die spätere Expansion vorbehielten (ib. 97 Anm. 2). Die Abgrenzung einer Interessensphäre begegnet uns auch schon bei den Hethitern: Sommer 3, 57. 80 Täubler Imp. 78 Anm. 3. 81 Strupp, Urkunden zur Geschichte des Völkerrechts I S. 8. 82 Strupp 6. In beschränktem Maße bestand ein Verkehrsverbot auch an der Grenze des spätrömischen Kaiserreiches: Braßloff Anm. 24. 83 Ber. R. 74, 15, danach RSJ und Behai ben Äser. 84 Kittel I5 223; ähnlich eine Erklärung bei Abraham Ibn 4Ezra. Monatsschrift, 82. Jahrgang 3