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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 32

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 1
Article
Der Gilead-Vertrag
Date
1938-01-01
Page
Seite 32 (sequence 11)
Language
German
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32 Bruno Finkeischerer Kriegserklärung04 und eine entsprechende Bedeutung hatte yiel früher der Halys als Ostgrenze Lydiens65. Ein solches Verbot der Grenzüberschreitung begegnet uns jedoch auch in Fällen, wo diese Grenze nicht oder noch nicht mit der Grenze des wirklich besetzten Gebietes der beiden Vertragspartner zusammenfällt. Im Augenblick des Vertragsabschlusses wenigstens hat weder Laban noch Jakob von dem Gebiet bis zum Gebirge Gilead Besitz ergriffen. Eine solche Grenze finden wir vor allem als Fahrtgrenze zur See, z. B. in den Verträgen Roms mit Karthago und Tarent und in anderem Sinne mit Illyrien und Antiochos66. Vielleicht entsprach dieser Fahrtgrenze zur See gelegentlich eine Grenzlinie auf dem Lande67. Mit dem Gileadvertrag haben diese Bestimmungen einer Fahrtgrenze zum Teil gemeinsam, daß sie die Grenze nur ziemlich unbestimmt mit einem oder wenigen festen Punkten bezeichnen. So heißt es im ersten Vertrag Roms mit Karthago68: jj/J) nXeiv Twjiatouc |X7]de zouq Tcopai'cuv aujxpa^ouc £׳rcs׳xe1voc ׳c'oO KaXou a%p0)XY]pfo1) s&v 67cö xs1[Ujöv0£ fj 7uoXs{xcü)V dvapcaatHoaiv69, wobei sogar die Richtung, in der das Schöne Vorgebirge die Grenze bildete70, unerwähnt blieb, wohl nicht um sie unklar zu lassen71, sondern weil sie sich für die Vertragschließenden und ihre Zeit ebenso von selbst verstand72, wie für Laban und Jakob die Richtung (nord-südlich oder ost-westlich), in der sie den גל nicht überschreiten durften. Etwas genauer ist die Grenze im 2. Vertrag beschrieben73. Ganz entsprechend lautet die einzige 64 Scheliha 79. 65 Herodot I 72, 75. Scheliha 17. 66 Darüber allgemein Bender 85, Täubler Imp. 77 f., Wegner 41. 67 Für Tarent s. Täubler Imp. 77 Anm. 2. 68 Über die sehr strittige Datierung der Verträge s. z. B. Täubler Imp. 270, ferner 268 f., 274 f., Heuß 7 Anm. 1, Horn 88 f. usw. 69 Pol. III 225 (vgl. 4—7). Eine genaue Analyse der Verträge bietet Täubler Imp. 258 f. 70 Ost״westlich: Mommsen, Geschichte I 414, W. Soltau, Philologus48 (1889) 278, Meitzer, Commentationes Fleckeisenianae 264 f. Polybios hat sie jedenfalls mißverstanden. 71 Phillipson II 75. 72 Vgl. Täubler Imp. 78. 73 Pol. III 244: ~03׳ Kakou dxpujT^p'.oü Mara'a; Tapovjiou \1r] soOca iTcsxstva Pajjj.caf0üc: yirjo’ sy-zopeusafra!. prfch. ׳jcqXiv xtlCsiv. Freilich bedeutete diese genauere Grenzfestlegung (über ihre Lage s. Mommsen 1. c., auch Cybichowski 76) eine Einengung des den Römern offenen Bereichs.

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