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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 31

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 1
Article
Der Gilead-Vertrag
Date
1938-01-01
Page
Seite 31 (sequence 10)
Language
German
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Der Gilead״ Vertrag 31 Allein die ganze Ausdrucks weise spricht gegen Jacobs Interpretation. Sie zwingt uns vielmehr trotz der erwähnten Schwierigkeit — die ja nicht unüberwindlich ist57 — der übliehen Auslegung beizupflichten. Denn wir besitzen in Staatsvertragen eine Reihe von Parallelen für das Verbot, eine Grenzlinie zu überschreiten. Zunächst sei der Vertrag eines Hethiterkönigs58 mit Sunassura von Kizwatna genannt, in dem es heißt:59 ״In Zukunft (? von alters her??) (soll) die Grenze zwischen beiden also (sein): Was auf der Seite der Stadt Turunta (liegt), soll der große König behalten und was auf der Seite des Landes Atanija (liegt), soll Sunassura behalten. Von der Stadt Lubana (und) der Stadt Ehbina an (ist) die Grenze des Sunassura. Was auf der Seite des Landes 0atti (liegt), soll der große König behalten, was auf der Seite des Landes Atanija (liegt), soll Sunassura behalten. Die Stadt Sexigga gehört der Sonne60, die Stadt Luwana dem Sunassura. Der Fluß61 Samri02 (ist) seine Grenze. Der große König soll nach der Seite des Landes Atanija den Fluß Samri nicht ־überschreiten. Sunassura soll nach der Seite des Landes Hatti den Fluß Samri nicht über« schreiten. Von der Stadt Zilabbuna aus (bildet) der Fluß Samri die Grenze. Von . . ■. (bildet) der Fluß Samri wahrlich die Grenze des Sunassura. Sunassura soll nach der Seite des Landes Hatti den Fluß Samri nicht über״ schreiten. Der große König [soll] nach der Seite des Land[es Atanija den Fluß Samri] nicht [überschreiten]/' Weniger genau ist die Parallele im Vertrag Mursilis II. mit Kupanta-KAL von Mira und Kuwalaja, wo gleichfalls die Möglichkeit einer Grenzverletzung durch den Vertragseid ausgeschlossen werden soll63. Einen ähnlichen Charakter hat zu gewissen Zeiten die Ostgrenze des Römerreichs gehabt: Jede Überschreitung der Euphratgrenze durch Römer oder Parther bedeutete die 57 Vgl. z. B. Ba'al hat״Turim, Luzzatto; Dillmann 337; König 603. 08 Nach Weidner I 88 Muwatallu, nach anderen Mursili II., nach Forrer I 211, Bilabel 294 und Sommer 395 Suppiluliuma. 59 Rückseite 52—65 (Weidner I 108). 60 Bezeichnung des Hethiterkönigs. 61 Über die Beliebtheit der Flußgrenze im Altertum s. Scheliha, Die Wassergrenze im Altertum, wo S. 17 die Grenzflüsse im Hethiterreich auf״ gezählt werden. Die Besonderheit der Ebrogrenze (s. u.) ist S. 69 freilich nicht klar herausgearbeitet. Übrigens scheint man schon im Altertum das Problematische der Flußgrenze empfunden zu haben, vgl. Syll3 588 Z. 32 f. 62 Der Iris Kelkit Irmak (Weidner I 110 Anm. 1; vgl. Bilabel 271 f.). 63 § 9 C 30—32, § 10 D 21—24 (Friedrich I 116).

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