Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Der Gilead-Vertrag
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 8)
- Language
- German
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Der Gilead-Vertrag 29 stand in manchen Fällen sicher eine Ähnlichkeit zwischen (erzwungener) politischer Ehe und Geiselhaft41. Daher mußte Laban seinen Töchtern jetzt die beherrschende Stellung sichern, die sich im völligen Verbot weiterer Frauen ausdrückt42, während die hethitischen Vasallen — die ja immer im Bereich des Großkönigs blieben — außer der Tochter des Oberherrn noch andere Frauen nehmen durften, wenn sie ihnen nur nicht die Stellung einer Hauptfrau einräumten43. Man darf daher weder von einer einseitigen Verwahrung Labans ohne Vertragscharakter sprechen44, noch einen Gegensatz zu der völkerrechtlichen anderen Abmachung konstruieren45. Vielmehr hängen diese Bestimmungen — nicht nur das Verbot anderer Frauen, sondern die ganzen Bestimmungen über das Verhalten zu Labans Töchtern46 — mit der Völkerrechtlichen Bestimmung eng zusammen. Enthalten doch die Verträge mit den hethitischen Vasallen noch ganz andere Be- Stimmungen, die mit den Beziehungen der Staaten47 zueinander sehr wenig zu tun zu haben scheinen, z. B. über Adoptionen48 und das viel besprochene Inzestverbot49. Viel deutlicher ist die völkergeschichtliche Beziehung in der anderen Bestimmung des Vertrages: (עד הגל הזד. רעדה דומצבה) Anm. 3, 7, Neumann, Foedus bei Pauly-Wissowa VI 2 Sp. 2818• vielleicht am schärfsten schon Plato, Nomoi I 626 A (als — abgelehnte — ״kretische"“ Anschauung). 41 Appian Mithr. 66, vgl. Polybios XXXIX 186. — Über einen anderen Entstehungsgrund erzwungener Ehe vgl. Desnoyers, Histoire du Peuple Hebreu II 276 Anm. 3. 42 Ob diese Bestimmung auch über den Tod der Töchter Labans hinaus Geltung haben sollte, wie Beresit Rabba 7414 annimmt, ist weder aus dem Vertrag (im Folgenden abgekürzt Vt.) selbst, noch aus den Parallelen zu ersehen. Das Erbrecht der Enkel Labans durfte aber jedenfalls durch eine solche spätere Ehe nicht angetastet werden. 43 Vgl. Götze Ar or II 155 f., Lewy ZA 36 S. 156 f., Sommer 136 f. 44 Jacob 627. 45 Gunkel Handk. 350. 46 Vgl. R. David Qimhi zur Stelle. 47 Der Staat tritt freilich oft hinter dem Herrscher zurück: Korosec 41 Anm. 3, vgl. Götze, Madduwattas § 4 und 7. 48 Friedrich I 153. 49 Friedrich II 124 f.; dazu San Nicolö, Beiträge zur Rechtsgeschichte im Bereich der keilschriftlichen Rechtsquellen 99, wo (Anm. 2) weitere Literatur angegeben ist.