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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 27

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 1
Article
Der Gilead-Vertrag
Date
1938-01-01
Page
Seite 27 (sequence 6)
Language
German
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Der Gilead״Vertrag־ 27 ״Und Mattiuazar der Königssohn, im Lande Mitanni wahrlich König (ist) er; und die Tochter des Königs des Landes Hatti für das Land Mitanni soll Königin (nur) sie sein; dir, Mattiuaza,. soll sie Hierodulen (stets) ge״ statten, aber eine zweite Frau, (die) größer (an Rang) als meine Tochter (wäre), gibt es nicht! Eine zweite Frau soll sie weder zur Gleichberech״ tigung mit ihr zulassen, noch darf irgendeine (sei es auch nur) ihr unter״ geordnet (am Hofe) wohnen27. Und meine Tochter an die Stelle einer Nebenfrau sollst du sie nicht ziehen. Im Lande Mitanni soll sie die Königin״ schaft ausüben. Die Söhne des Mattiuaza und die Söhne (meiner) Tochter, ihre Söhne und ihre Enkelsöhne sollen in Zukunft im Lande Mi[ta]nn[i eben״ bürtig sein]/' usw.28. Sie wird also in aller Form als Königin eingesetzt, während sonst der Vasall nur persönlich, eingesetzt wird29. Entsprechend sichert Hattusili III. seiner Tochter im Vertrag mit Bentesina von Amurru alle Rechte: ״... Im Lande Amurru (nimmt) sie (die Stellung) der Königin (ein). Die Königsherrschaft im Lande Amurru der Sohn, der Enkelsohn meiner Tochter in Zukunft wahrlich sollen sie ausüben . . .“30. Sehr bezeichnend ist ancli die Finchnnd Segensformel in beiden Abfassungen des Vertrags mit Mattiuaza31: Beim Segen des Eidtreuen erwähnt Subbiluliuma nur seine Tochter, beim Fluch fiir den Eidbrüchigen aber nimmt er sie aus, indem er ausdrücklich von der anderen Frau des Mattiuaza spricht. Gelegentlich tritt dazu noch die Bestimmung, daß der Schwiegersohn des Königs sich mit seinem Schwager, dem Königssohn, verbrüdern muß, ein Verhältnis, das auf die beiderseitigen Nachkommen ausgedehnt werden soll32. In all diesen Fällen wird diese Bestimmung in den Vertrag auf genommen, der das Verhältnis zwischen Vasall und Oberherrn regelt, obwohl die Eheschließung zeitlich bereits or II 155. Etwas ganz anderes ist die Zusicherung der Unterstützung des rechtmäßigen Thronerben zwischen den Großmächten (Bilabel 158, Friedrich AO 24, vgl. Korosec 5). 27 So ist mit J. Lewy ZA 36 (1925) 157 Anm. 5 zu übersetzen; anders Weidner I 19. Für die abweichenden Übersetzungen Jacobs (627) und Jirkus (70) sehe ich keinen rechten Grund. 28 Vs. 59—63 (f.) Weidner I 18. 20 Korosec 8, 86. 30 Vs. 20—21, vgl. 18—19, 30—32, Weidner II 128—130. 31 Weidner I 32-34 bzw. 50-52, 56. 32 Weidner I 18 Zeile 65 f.; Korosec 43, 86.

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