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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 26

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 1
Article
Der Gilead-Vertrag
Date
1938-01-01
Page
Seite 26 (sequence 5)
Language
German
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26 Bruno Finkeischerer Fürsten19 es kaum erreidien können, daß ihre Tochter die Hauptfrau des ״Bruders“ wird20. Demgemäß drehen sich die Verhandlungen bei der Eheschließung dieser Prinzessinnen mit den Königen der Großreiche vor allem um finanzielle Fragen21, wohl auch um den Prunk bei der Einholung und Eheschließung22, aber kaum um die Stellung der Frau im Harem des Königs23. Ganz anders aber, wenn ein Vasall eine Prinzessin aus der Familie des Oberherrn heiratet. Dann wird ihm strikt die Verpflichtung auf erlegt, die Prinzessin zur alleinigen Hauptfrau zu machen, und er darf sie nie verstoßen24. Die Hethiter stellten an die Ebenbürtigkeit der Gatten der Königstöchter viel niedrigere Anforderungen als die Ägypter25, gingen dafür aber bei ihren Vasallen von diesen Bedingungen nicht ab. Die Frage war keineswegs nur der Frau wegen von Bedeutung, mit ihr hing ja eng die Erbfolge, insbesondere auf dem Thron26, zusammen. In den hethitisdien Verträgen finden wir oft diesbezügliche Bestimmungen. So setzt Subbiluliuma im Vertrag mit Mattiuaza von Mitanni fest: 19 Über diesen Begriff vgl. Sommer 52, 101, 320 f., 394, Götze, Klein״ asien in Iwan Müllers Handbuch d. Altertumswissenschaften S. 90. 20 Eine Ausnahme wäre es, daß nach Kittel I5 80 die Tochter des Artatama von Mitanni Hauptfrau Thutmosis’ IV. und Mutter des nächsten Königs wurde; jedoch ist das fraglich, zumal Bilabel 43 hier Thutmosis III. sieht. Für Ramses II. s. Korosec 44 und dagegen Bilabel 116. — Töchter von Vasallen werden natürlich Nebenfrauen des Oberherrn: Amarna 99, 187; Weidner AfO 8 (1932) 33. 21 Besonders Nadelgeld (Bilabel 88 f.), Mitgift (Amarna 5, 11, 13, 22, 24, 25; 1 K 916) und Brautpreis (Amarna 19, 29). 22 Amarna 11, Bilabel 87, vgl. 189. 23 Amarna 1 handelt es sich nicht um diese Frage, sondern darum, ob die Schwester des Kadasman~Harbe noch am Leben ist. 2* Korosec 70. 25 Amarna 2, 4; Korosec 45, Bilabel 52, 20 Bestimmungen über die Erbfolge finden wir auch sonst, so Weidner I 86 (Rs. 14 f.), 94 (Vs. I 52 f.), Friedrich I 12 (§ 8), 34, II 54 (§ 6), vgl. I 108 (§ 4). Ihre Zusicherung wird den hethitischen Vasallen nur von Fall zu Fall (Roms Vasallen grundsätzlich nicht, vgl. z. B. Ginsburg, Rome et la Judee 108) zugestanden, am häufigsten den auch sonst bevorzugten (Schachermeyr 182, 185) Verwandten des Königshauses (Korosec 91). Daß der Vasall den rechtmäßigen Nachfolger des Großkönigs zu unterstützen verpflichtet ist, wird regelmäßig bestimmt, vgl. z. B. Weidner I 86, Götze Ar

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