Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Der Gilead-Vertrag
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 3)
- Language
- German
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24 Bruno Finkeischerer ringer Anzahl10. Daher sind wir gezwungen, auf andere internationale Verträge aus dem Altertum und insbesondere aus dem alten Orient zurückzugreifen* 11 * IV. Das bedeutet freilich in gewisser Hinsicht eine petitio principii. Ist doch die Frage, ob man einen Zusammenhang der verschiedenen alten Rechts- Systeme, eine allgemeine antike Rechtsgeschichte, annehmen darf, noch heiß umstritten12. Jedoch ist die Annahme einer Beeinflussung auf dem Gebiet des Völkerrechts13 und der zwischenstaatlichen Beziehungen viel näherliegend, und daher ist bei der weitgehenden inhaltlichen und formalen Überein- Stimmung der Verträge die Konstruktion einer antiken allgemeinen Völkerrechtsgeschichte wohl auch dann erlaubt14, wenn man einer starken gegenseitigen Beeinflussung der alten Rechtssysteme im allgemeinen skeptisch gegenübersteht. Auf jeden Fall wird die Erklärung internationaler Verträge durch solche aus anderen Rechtskreisen als fruchtbare Arbeitshypo- 10 Die beiden Verträge auf der Stele von Sugin. sind am besten ediert von Bauer, Archiv f. Orientforschung (AfO) VIII 1—16; vgl. dazu Driver, ib. 203 f., Alt, ZDMiG 88 S. 233 f. und Friedrich, Zeitschr. f. Assyriologie (ZA) 43 S. 327. 11 Hethitische und ägyptische Texte benützte ich nur in Übersetzungen. 12 Aus der sehr umfangreichen Literatur seien nur aus letzter Zeit genannt: Koschaker, ZDMG 89 (1935) 1 f. und! Wenger, Archiv für Papyrusforschung 12 (1936) 147 f. 13 Gegen Heffter u. a. haben M. Müller-Jochmus (Geschichte des Völkerrechts im Altertum) und Coleman Phillipson (The international Law and Costums of ancient Greece and Rome) die Berechtigung erwiesen, für das Altertum von einem Völkerrecht zu sprechen. (Gewisse Einschränkungen macht Schönbauer, Ztschr. der Savigny-Stiftg., romanistische Abt. 49 S. 370.) Trotz Rostovtseff (in Walsh, The History and Nature of International Relations S. 43) kann man auch für den alten Orient ein solches annehmen, wenn man keine zu modernen Maßstäbe anlegt. 14 Am positivsten Schwahn, Symmachia 3 bei Pauly-Wissowa-Kroll 2 IV 1 Sp. 1102f.; auch Forrer, Forschungen I 161, 223, vgl. auch Schachermeyr, Mitteilungen der altorient. Gesellsch. IV (1928) S. 181; für einzelne Fragen Täubler, Imperium Romanum I 78 f., 90, 263 f., 422, 430 f.; Renata v. Scheliha, Die Wassergrenze im Altertum (Breslauer Hist. Untersuchungen 8) 74; Horn,, Foederati (Frankfurter Diss. 1930) 24; skeptisch hingegen A. Heuß, Die völkerrechtlichen Grundlagen der römischen Außenpolitik in republ. Zeit (Klio Beiheft 31) S16 .־; zurückhaltend San Nicolö, Archiv orientälnl III 533.