Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 81 (1937)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Politische Gedanken bei Ibn Bagga
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 162 (sequence 10)
- Language
- German
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- Farabi 2× ep/1026031
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162 Erwin Rosen thal tisch.es Wesen ist (מדיני) von Natur, ist eine Tatsache, die für Ibn Bäg’ga so selbstverständlich ist wie für Alfaräbi und die ganze Falasifa. Diese Grundtatsache läßt ihn zu dem Schluß kommen, daß der mithboded als der ideale Philosoph leben muß nach Satzungen (משפטים), die denen des vollkommenen Staates ähnlich sind. Der vollkommene Staat המדינה השלמת החשובה, in dem wir unschwer Platos Politeia erkennen, gibt zwar den idealen Rahmen für einen solchen Menschen ab, dessen Aufgabe es ist, sich selbst zu leiten. Die Leitung dieses vollkommenen Staates soll ihm als Beispiel dienen, aber das Vorhandensein eines solchen Staates ist keineswegs unerläßliche Voraussetzung, daß der Mensch — im Einswerden mit dem aktiven Intellekt — zur höchsten Vollkommenheit gelangen kann. Worin die Leitung des Idealstaates besteht, wie ihre Satzungen beschaffen sind, aus welchen Ständen er sich zusammensetzt, aus welchen Gründen und auf welche Weise er in die unvollkommenen Staaten sich verwandelt, liegt gleichfalls außerhalb des Interesses Ibn Bäg*g־as. Aus diesem Grund ist auch verständlich, daß das geoffenbarte, göttliche Gesetz als einzige gültige Grundlage und Richtschnur für die Staatsleitung nicht einmal erwähnt wird, ganz im Gegensatz zu Ibn Rushd und vor allem Maimonides23. Wenn Ibn Bägga aber doch charakteristische Züge des Idealstaates hervorhebt, die ihn von den übrigen Staaten abheben, so ist das für ihn nur wichtig aus der Analogie heraus für seinen mithboded und um dessen idealen Zustand zu beschreiben. Dazu hat er, seit Alfarabi die platonische Politik in den Islam eingeführt und sie in islamische Voraussetzungen eingeordnet 23 s. mein Maim. Conception usw. bes. S. 199/201 und 204L. Strauss L c. bes. S. 97 bis Schluß über die politische Rolle der Prophetie als Ver« künderin des göttlichen Gesetzes und den Propheten als Leiter des unter dem Gesetz stehenden Staates. Wichtig sind auch die Ihwän ul«safä für diese Frage. Das Gesetz nimmt einen breiten Raum in ihren Erörterungen ein. Es ist noch zu untersuchen,, ob sie dabei selbständiger auf Plato aufbauen oder auch hierin ganz von Alfaräbi abhängig sind. P. Kraus hat mich brieflich von der Priorität Alfärabis bezügl. der wortwörtlichen Über« einstimmung beider in der Erörterung der Bedingungen des Leiters bzw. Gesetz« gebers überzeugt (mad. fad. Kap. 28 / rasa'il*, Edition Bombay, Bd. 4, 6. Ab* handlung über Gesetz und Gesetzgeber).