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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 1 · p. Seite 99

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 1
Article
Der Ort der Vorsehungslehre nach der Ansicht Maimunis
Date
1937-01-01
Page
Seite 99 (sequence 7)
Language
German
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Der Ort d. Vorsehungslehre nach d. Ansicht Maimunis 99 Die Vorsehungslebre wird dann zum Thema der Politik5 wenn die ihr vorangehende Lehre von Prophetie und Gesetz der Politik zugewiesen wird. Dies letztere geschieht bei den Falasifa, den sog. islamischen Aristotelikern, von Anfang an: sie verstehen den Propheten, den prophetischen Gesetzgeber als Philosophen-König im Sinne Platons, als Gründer der idealen, platonischen Stadt18 (sei es im Sinne der Politeia, sei es im Sinne der Nomoi). Daß damit zugleich auch die Vorsehungslehre der Politik überantwortet wird19, folgt nun aber nicht bloß aus dem Festhalten an einer überlieferten Anordnung (״Vorsehung nach Gesetz und Prophetie“), sondern auch unmittelbar aus der mit der Wendung zur Philosophie notwendig gewordenen Umbildung (bzw. Rückbildung) der Vorsehungslehre selbst. Diese Umbildung vollzieht Maimuni im Moreh in der Weise, daß er ausdrücklich zwischen der Vorsehungslehre ״unseres Gesetzes“ und der richtigen Vorsehungslehre, der er selbst folgt, unterscheidet20. Durch diese Unter- 18 So sagt Ibn Ruschd in seiner Paraphrase der Politeia: ״Quae omnia, ut a Platone de ... optima Republica, deque optimo ... viro dicta sunt, videre est in antigua illa Arabum Reipublicae administratione, quae haud dubie optimam Platonis Rempublicam imitari putabat ...“ Opp. Aristot., Venet. 1550, III, fol. 188a, col. 2, 1. 33—40. — Der platonisch« politische Ursprung von Maimunis Prophetologie wird gewöhnlich verkannt. Auf den Ursprung dieser Verkennung wird ׳man geEührt, wenn man die Art der Rezeption jener Prophetologie durch die christliche Scholastik bedenkt: Thomas Aqu. trennt die Lehre von der Prophetie völlig von der Lehre vom göttlichen Gesetz; er behandelt das göttliche Gesetz im allgemeinen Teil der Moral (S. Th., II 1, qu. 91 ff.), die Prophetie hingegen im speziellen Teil, nämlich in der Erörterung derjenigen virtutes, quae specialiter ad aliquos homines pertinent (II 2, qu. 171 in princ.). 19 Daß diese Überantwortung von den späteren Falasifa nicht überall vollzogen wird, ist in Anm. 13 angedeutet worden. 20 Vgl. III 23 (49 b) mit 17 (34 b und 35 b). Um den Sinn und die Trag« weit dieser Unterscheidung zu ermessen, muß man bedenken, daß Maimuni 1. in den beiden anderen Aufzählungen von Meinungen, die im Moreh vor« kommen — den Meinungen über die Schöpfung und über die Prophetie —, keine derartige Unterscheidung vornimmt, und daß er 2. jene Unterschei« düng in verdeckter Weise vollzieht. Um seine Ansicht nur ״anzudeuten“, zählt er die verschiedenen Meinungen über die Vorsehung (es sind ihrer fünf) zweimal auf: in III 17, d. h. in dem Kapitel, das die Vorsehungslehre förmlich eröffnet, und in III 23, d. h. in der Interpretation des Buches Hiob, welche die Vorsehungslehre förmlich beschließt. In III 17: die Meinungen 7*

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