Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Arbeiten zur Geschichte der Juden in Deutschland [Rezension]
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 5)
- Language
- German
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Arbeiten zur Geschichte der Juden in Deutschland 15 bürgerlichen Judenschutzes und seine Umwandlung in ein durch die Kammerknechtschaftstheorie bedingtes Schutzverhält« nis. Hatten bis dahin die selbständigen bürgerlichen Behörden für die Beschützung der Juden Sorge getragen, indem sie ein« mal Verfolgungen unterdrückten, zum andern dem Judenschutz« herm wehrten, wenn er die Grenzen des Judenrechtes tatsäch« lieh überschritt und schließlich, indem sie durch Interventionen mögliche Angriffe auf die Rechte der Juden verhinderten, weil die Bürger im Interesse ihrer Wirtschaft und ihrer Sicherheit den Frieden innerhalb der Mauern erhalten wollten und hatte es zur Begründung des bürgerlichen Judenschutzes keiner be« sonderen Verbriefung für ihn selbst, keiner Befristung und kei« nes Entgelts durch die Juden bedurft, so ändert sich das im 14. Jahrhundert. Das neue städtische Judenschutzverhältnis, das sich um die Wende des 13. Jahrhunderts ausbildet, wurde entweder als ein Rechtsverhältnis im Sinne des obrigkeitlichen Judenschutzes oder als Judenbürgerverhältnis konstituiert. Im ersteren Falle ist die bürgerliche Behörde neben der Obrigkeit Inhaber eines entgeltlichen Judenschutzrechtes, im zweiten Falle erhalten die Juden wie andere Bürger ihre Bürgerbriefe; sie ver« lieren jedoch verschiedene Rechte und Pflichten, die man ihnen früher zugestand. Vor allem fehlt ihnen der unbedingte Schutz« anspruch. Erst durch einen Judenbürgerbrief muß ein Schutz« recht begründet werden. Die Entwicklung des bürgerlichen Judenschutzes, seine Auflösung und seine Umwandlung in das durch die Kammerknechtschaftstheorie bedingte Schutzverhält« nis verfolgt Fischer an den Judengemeinden der Städte Mainz, Trier, Köln, Worms, Regensburg, Straßburg, bis etwa 1349, wo an den meisten Orten die Reste des bürgerlichen Schutzverhält« nisses verschwanden. Das Werk Herbert Fischers bewegt sich ganz in den verfassungsrechtlichen Auffassungen von Richard Koebner, der gelegentlich in seinen ״Anfängen des Gemein« wesens der Stadt Köln" verfassungsrechtliche Fragen zur Ge« schichte der Juden in deutschen Städten des Mittelalters berührt hatte*. Die Exkurse und Noten, die Fischer seinem Werke an« gefügt hat, enthalten ebenfalls wertvolle Untersuchungen, z. B. Note 9, in der das hebräische Gedicht R. Menachems ben Jakob über die Belagerung von Worms Aufnahme, Uebersetzung und