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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1934-01-01 · Heft 1 · p. Seite 166

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
78 (1934)
Issue
Heft 1
Article
Aus den Lehrhäusern Erez Israels im 2. - 3. Jahrhundert
Date
1934-01-01
Page
Seite 166 (sequence 3)
Language
German
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166 S. Klein drückenden Ehre zu entziehen, kann man, ohne weiteres Urlaub zur Reise ins Ausland erhalten1. s Es ist klar, daß es sich dabei nicht gerade um Leute priesterlicher Abstammung handelt, sondern um solche,. die aus religiösen Rücksichten das Heilige Land, wo zu wohnen als sehr verdienstlich galt2, nicht ohne .־ weiteres verlassen mochten. i 3. Nach R. Jehuda (Mitte des 2. Jh.) ist für solche, die am Halbfeiertage aus dem Auslände heimkehren, das Häarschneiden und das Kleider waschen bei der Ankunft verboten; nach den übrigen Gelehrten ist beides erlaubt3. Dazu bemerkt Rabbi, die Ansicht R. Jehudas sei ihm einleuchtend,־ wenn der Be־־ treffende keinen Urlaub, und die der Gelehrten, wenn er Urlaub genommen. Der b. Talmud scheint das hierbei verwendete Wort רשות im Sinne von רשות עצמו fassen und den Fall so verstehen zu wollen, daß jemand aus eigenem Antrieb, bzw. gegen den eigenen Willen, d. h. gezwungen ins Ausland gereist sei4; aus dem j.5 6 geht jedoch klär hervor, daß man auch hier an den durch die Lehrer erteilten Urlaub zu denken hat, ברשות bedeutet demnach ברצון חכמים. ■Die Ansicht R. Jehudas möchte Rabbi nur auf den Fall beschränken, daß der "Betreffende ohne Erlaubnis der Gelehrten — genauer: seines Lehrers — die Reise gemacht hatte.. Demnach bestand diese Sitte des Urlaubnahmens schon in tannaitischer Zeit. Sie kann aber nicht bloß auf Kohanim beschränkt gewesen sein, dä R. Jehudä ganz allgemein spricht ünd außerdem in gleichem Zusammenhänge den Satz ausspricht :״Es ist verböten, eine Seereise zu machen"‘ ohne der Kohanifn dabei zu erwähnen. Der rigorose Ständpünkt R. Jehudas ist verständlich und auch als Ansicht anderer Lehrer seiner Zeit bekannt: der Jude soll das Heilige Land selbst zur Zeit größter Not, wie jene R. Jehudas war, nicht verlassend; im rä.ußersten FaU auf Grund einer Er- 1 G i n z b e r gקובלין :19618 שלידי הירושלמי; ־. : 2 Sifre DeuL 80, Mdr, Tann. 58 aus der Mech. zu Deut. §§ 9—11. 3 T. Moed K. II (I), 2, (23015). 4 14 a, vgl. Raschi s.:v. יצא ברשות; vgl. auch Schwär z’ Kommentar zur T. MK (im Chajes Gedenkbuch 318), Anm. 11: לולי דברי קדשם ה״וא דמיירי *בבני אדם. שאסולין ליטמא בארץ העממים;(11) שבטל רשות כגון לישא אשה או ללמוד שם 5 . ־ III, 1 (810). , ,-.■.ג 5.;■;־״■:: ■■ ■׳־■ ׳א 6 S. Büchler, Der galil. *Am ha’ares etc., 237:ff.

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