Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 78 (1934)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Familienreinheit und Sittlichkeit in Sepphoris im zweiten Jahrhundert
- Date
- 1934-01-01
- Page
- Seite 145 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Familienreinheit und Sittlichkeit in Sepphoris im 2. Jahrh. 145 gange des Nichtjuden oder des Sklaven mit der Jüdin ist Mamzer; R. Simon b. Jehudah im Namen des R. Simon sagte: Das Kind ist kein Mamzer, sondern nur das Kind aus dem verbotenen Umgange des Juden mit den (Lev. 18 genannten) Blutsverwandten, wenn auf solchem Umgang die Strafe der Ausrottung durch Gott steht, ist Mamzer. Der ungenannte Amora gibt als Quelle der Ansichten der beiden Tannaim die verschiedenen Deutungen von Deut. 23! an (s. oben S. 10ff ), und meldet gleichzeitig, daß der erste, ungenannte Tanna R. Meir ist, der sonach der Urheber der Ansicht wäre, daß das Kind des Nichtjuden oder Sklaven von der Jüdin Mamzer ist. Der vollere Wortlaut der Baraitha lehrt, daß R. Simon b. Jehudah nicht, wie der Wortlaut in Jebam. 45a besagt, seine eigene Meinung über den Ursprung des Mamzer vortrug, sondern die seines Lehrers R. Simon b. Johai. Mit der bemakelnden Wirkung des geschlechtlichen Umgangs des Nichtjuden und des Sklaven befaßt sich derselbe Lehrer in Jebam. 45a: R. Johanan sagte im Namen des R. Simon: Der Umgang des Nichtjuden oder des Sklaven mit der Tochter des Ahroniden oder der Tochter des Leviten oder der Israelitin macht diese Mädchen untauglich für die Ehe mit dem Ahroniden und für den Genuß der Hebe, denn Lev. 2213 sagt: ,,Wenn die Tochter eines Priesters Witwe oder eine Geschiedene wird und keine Kinder hat und sie kehrt in das Haus ihres Vaters zurück, wie in ihrer Jugend, darf sie vom Brode ihres Vaters essen", und dieses bezieht sich auf einen Mann, dessen Ehe gesetzlich gültig ist, so daß auf seine Gattin der Begriff der Witwe oder der Geschiedenen angewendet werden kann, d.h. auf den Juden; dadurch wird der Nichtjude und der Sklave ausgeschlossen, deren Ehe gesetzlich ungültig ist und deren geschlechtlicher Umgang die Tochter des Priesters und die anderen Mädchen für die Ehe mit dem Priester ungeeignet macht. Als Variante wird als Urheber der Regel statt R. Simon, wie oft, R. lämael verzeichnet1, der in Jebam. 68 b unten und Kidd. 75 b auch im Texte der Ausgaben steht. Doch ist zu beachten, daß der Ausspruch sich mit der Bemakelung der Mädchen אביו מיוחדת שאין לה עליו קידושין אבל יש לה קידושין על אחרים הוולד ממזר יצא גוי ועבד שאין לה עליו ולא על אחרים קידושין . 1 Nicht nur in Tosaföth Jebam. Sb s. v. נכרי, sondern auch in anderen Kommentaren und in der Münchener Hs. Monatsschrift, 7S. Jahrgang 10