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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1934-01-01 · Heft 1 · p. Seite 133

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
78 (1934)
Issue
Heft 1
Article
Familienreinheit und Sittlichkeit in Sepphoris im zweiten Jahrhundert
Date
1934-01-01
Page
Seite 133 (sequence 8)
Language
German
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Familienreinheit und Sittlichkeit in Sepphoris im 2. Jahrh. 133 abteihingen ein, die aus dem Exile zurückkehrten und von den Propheten in je sechs der spätem 24 Abteilungen gegliedert wurden. Die Bestimmung der Baraitha Kidd. 28 a, die sich als R. Jose b. Halaftha in Sepphoris gehörig erwies, daß, wer seinen Genossen Sklave nennt, mit dem Banne belegt werde, könnte sonach mit hoher Wahrscheinlichkeit als Beschimpfung eines dortigen Ahroniden erklärt werden. Doch , gab es in Familien galiläischer Juden, die eine oder mehrere Sklavinnen hatten, sicherlich von solchen im Hause geborene Kinder, die nach dem Gesetze Sklaven waren, auch wenn der Vater Jude war, Kidd. 3,12: Das Kind des Juden von einer Frau, bei der weder seine קדושין, noch die eines anderen Juden Anwendung finden, folgt dem Stande der Mutter; dieses gilt vom Kinde der Sklavin und der Nichtjüdin1. Diese Regel wird schon vor den! Jahre 120 im Streite zweier Lehrer der vorhadriänischen Zeit vorausgesetzt, Kidd. 3,13: R. Tarfon sagte: Mamzere können (von ihrem Makel) gereinigt werden: wenn der Mamzer eine Sklavin ehelicht2, ist ihr Sohn Sklave, und wenn der Herr diesem Sklaven die Freiheit gibt, wird dieser ein freigelassener Sklave (und Jude); R. Eliezer sagte: Der Sohn wird Sklave und Mamzer. Geschlechtlicher Umgang zwischen dem jüdischen Herrn und seiner Sklavin wird von ben-Sira3 getadelt, und vor solchem in Derekh eres. I4 nachdrücklichst gewarnt5; und in der zweiten Hälfte des dritten Jahrhunderts sagt R. Levi: 1 Jebam. 7, 5, vgl. 2, 5; Mekhil. Exod. 21, 4, 76 a; Sifra Lev. 25, 44, 109 d. 2 Beachte שנשא, das eine gesetzlich gütige Eheschließung bezeichnet, während 3, 12 ausdrücklich sagt, daß קדושין eines Juden bei einer Sklavin keine Anwendung finden. Vgl. Geiger, Jüd. ZS. IX, 1871, 10. 3 41, 21: Schäme dich davor, dich heranzumachen an (deine) Magd, und nähere dich nicht ihrem Lager. Vgl. Menander, in Land, Anecdota Syr. 71, 5 ff.; Erankenberg in ZATW 15, 1905, 234, und Hilleis Warnung in Aboth 2, 7: מרבה שפתות מרבה זמה. 4 Vgl. הלכות גדולות, Berlin, 253: WeT einer Sklavin geschlechtlich naht, Übertritt vierzehn Verbote und ist der Ausrottung durch Gott schuldig, und auf etwaige Kinder wird Malachi 212 bezogen. Vgl. die Regel des Beth-din der Hasmonäer in Synh. 82 a. 5 In jer. Berakh. III, 6 c, 30, macht ein Jude Anstalten, sich einer Magd Rabbis zu nähern; höchstwahrscheinlich in Sepphoris, wo Rabbi die letzten siebzehn Jahre seines Lebens verbrachte.

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