Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Frummet Meisel
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 80 (sequence 8)
- Language
- German
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80 D. Herzog Foges eine, wie ich bereits erwähnt habe, recht unzureichende Erklärung für diese auffallende Tatsache zu geben, indem er sagt: ,,Wir glauben die Lösung dieser auffallenden Erscheinung bloß in dem Faktum zu finden, daß zur Zeit des Absterbens der Frau Frummet der Prozeß um Rückerstattung des Meiselschen Nachlasses noch in der Schwebe war, in welchem die Witwe bei der ungünstigen Konstellation für das Gelingen, den Schwerpunkt ihres Rechtstitels auf Reklamationen ihres aus väterlichem Hause zugebrachten Vermögens legte, ihre aus dem ehelichen Verhältnisse fließenden Rechte auf den Meiselschen Nachlaß aber fahren ließ, und selben überhaupt im Prozesse ignorierte. Um nun den Vertretern des Gegenteils keine Anhaltspunkte zu bieten, mag die Aufschrift des Grabsteines im Sinne der obschwebenden Reklamation verfaßt worden sein“* 1. Also 24 Jahre nach dem Ableben Meiseis wagt man nicht aus Gründen des Nachlasses auf dem hebräisch geschriebenen Grabstein, den die Behörden damals ebensowenig wie heute lesen konnten, anzugeben, daß Frummet die Frau Mardokaj Meiseis gewesen ist. Als ob das überhaupt verheimlicht werden konnte und der Prozeß sich dadurch günstiger gestaltet hätte? Der Behörde war herzlich gleichgültig, was auf dem Grabsteine Frummet Meiseis eingezeichnet stand, ihr lag es nur daran, das Geld. Meiseis in schämloser Weise, um einen milden Ausdruck zu gebrauchen, zu konfiszieren. Ich glaube, daß man sich auf einen solchen Gewährsmann, der das niederschreiben konnte, besser überhaupt nicht berufen sollte. Denn man lese nur, was Foges weiter als Grund für den Auftrag Meiseis, das Geld an Löwe b. Besalel auszufolgen mitteilt2. Wäre das richtig, so wäre dies eine nicht zu rechtfertigende Versich aufgehalten habe, bestimmend, was aber nach religiöser Observanz ganz unzulässig erscheint, wenn sie ehegetrennt gewesen wären. Vgl. b. Ketüböt, S. 27 b, Ende; Maimüni, Hilhöt ’Isüre Bi’ah, Abschn. 21, §27; Tür Sültiän ,Arüh ,Eben ha-’Eser Abschn. 7, § 7; Abschn. 119, § 7 (dieselben Stellen Sülfcan *Arülji ,Eben ha-’Eser und Pithe Tesübäh an letzterer Stelle, Nr. 19). 1 Foges, a. a. 0., ׳S. 55. 2 Foges, a. a. O., S. 52 ff. Aus diesen Darlegungen von Foges aber geht auch klar hervor, daß Foges nicht einen Augenblick an der Wahrhaftigkeit des Anonymus ge zweifelt hat und trotzdem konnte Lieben die Worte hinschreiben: wohl hat Foges ihr nicht geglaubt.