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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 72

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 72 (sequence 31)
Language
German
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72 R. Rubinstein allein gezogen hat. Denn diese hazaqä kommt ja überhaupt nur in Frage, wenn der Besitzer während der Nutzungszeit wie ein Eigentümer über die Sache verfügt. Die Gemarä wirft die Frage auf1, warum dem 'aris keine hazaqä eingeräumt wird; die Tatsache, daß er drei Jahre lang die gesamte Nutzung gezogen hat, spreche ja an sich dafür, daß Eigentumserwerb vorliegt. Die Antwort lautet, daß hier von einem Familien-'aris die Rede sei, der sämtliche Grundstücke einer Familie verwaltet, und da spreche die dreijährige Nutzung nicht für Eigentumserwerb. Wenn dagegen jemand ein Grundstück zunächst als Pächter inne hätte, er aber während der Dauer von drei. Jahren seinen vollen Ertrag allein ziehe und seine Eigentumsrechte behaupte, so erlange er auf Grund dieser Nutzung" die hazaqä, da die dreijährige Nutzung gegen das Weiterbestehen eines Pachtverhältnisses spricht. 3. Der ,apitropos, Vormund, gleichgültig, ob es sich um jemanden handelt, der nur für dieses Grundstück bestimmt wurde, oder um jemanden, der das Gesamtvermögen verwalten sollte. Die hazaqä wird in diesem Falle trotz Erfüllung der Voraussetzungen für ihren Eintritt nicht erlangt, da man sich darauf stützt, daß der Vormund den Besitz des Grundstückes als Fremdbesitzer angetreten habe. Sobald aber das Vormundschaftsamt aufgehört hat, erlangt der Vormund, wie jeder andere von diesem Zeitpunkt an die hazaqä2. 4. In der Mi§nä wird ferner noch eine Reihe von Fällen angeführt, in denen keine hazaqä begründet wird. So erhält z. B. der Ehegatte keine hazaqä in Bezug auf die Grundstücke des anderen Ehegatten, der Vater nicht an den Grundstücken seines Sohnes, und umgekehrt der Sohn nicht an den Grundstücken des Vaters. Auch hier kann aus der Verschweigung des Eigentums nicht auf Eigenbesitz geschlossen werden, da es wohl möglich ist, daß dieses Schweigen auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zurückzuführen ist. Das Moment der Verschweigung ist aber, wie wir gesehen haben, der Hauptgrund für die Erlangung der hazaqä. Für alle hier angeführten Ausnahmen von der hazaqä, die 1 B. B. 46 b. 2 B. B. 42 a u. tocen 13, ל.

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