Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 71 (sequence 30)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 71 besitz vorliege. In solchen Fällen hat nicht der Nutzende, der Eigentumserwerb behauptet, die hazaqä, sondern der mittelbare Besitzer. In der Miänä werden folgende Personen genannt, die bis zum Gegenbeweis stets als Fremdbesitzer angesehen werden: 1. Der 'umman, Handwerker1. Nach Auffassung der Gemarä ist hier von einem ,umman die Rede, dem man res mobiles zum Ausbessern übergibt. Unseres Erachtens ist jedoch auch beim ,umman ebenso wie in den anderen, in derselben Misnä genannten Fällen von der Immobiliarhäzaqä die Rede. Nirgends im ganzen Pereq (Abschnitt) wird nämlich von einer hazaqä an Mobilien gesprochen. Die vorausgegangenen Mignälehren enthalten lediglich die Bestimmungen über die Immobiliarhazaqä, und so ist es höchst unwahrscheinlich, daß diese Mignä, die die Ausnahmefälle behandelt, von einer anderen hazaqä sprechen soll2. Daß der Ausdruck ,umman zuzeit der Mi§nä auch für Handwerker, die bei Immobilien beschäftigt wären, gebräuchlich war, geht aus einer änderen Mi§nä über Ritualvorschriften hervor. Da heißt es3: האו&נין קורין בראש האילן או בראש הנדבך,,Die ,ümmenin dürfen lesen (das §maf־gebet) auf dem Gipfel eines Baumes und auf der Spitze einer Bauschicht (wo sie beschäftigt sind). Jedenfalls erlangt der ,umman als typischer Fremdbesitzer keine hazaqä, was darauf zurückzuführen ist, daß die Überlassung der Sache als Werkvertrag angesehen wird. 2. In der gleichen Mi§na wird neben dem ,umman auch der ,aris, ein Pächter, erwähnt. Auch er erlangt keine hazaqä. ,Äris wird im Talmud als derjenige umschrieben, der ein Grundstück gegen Sachleistungen erhält, und zwar bestehen diese in der Abgabe eines bestimmten Teilertrages der gezogenen Früchte. Wenn nun die Mi§nä lehrt, daß der ,äris keine hazaqä hat, so ist damit natürlich gemeint, daß er auch dann keine hazaqä hat, wenn er drei Jahre hindurch die gesamte Nutzung des Bodens 1 B. B. 42 a. 2 Diese Auffassung vertritt wohl auch Maimonides, wenn er in Erörterung der nachstehenden Ausnahmebestimmungen der. Misnä von einem 5umman bei Immobilien spricht und die Mobiliar-hazaqä des 5umman gesondert in einem anderen Zusammenhänge behandelt (tocen 9, 1 und 13, 4). 3 Brak• 2, 4.