Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 73 (sequence 32)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 73 nach der Gemarä noch ergänzt werden könnten1, gilt der Grundsatz, daß die Betreffenden, sobald sie Zeugen für eine Eigentums■־ Übertragung beibrachten, als muhazaqim anzusehen sind. Eine Ausnahme bildet hierbei allerdings der gazlan. Selbst wenn dieser Zeugen beibringt, die gehört haben, wie der frühere Eigentümer den gazlan zugestanden habe, die Sache ihm veräußert zu haben, und der Früherberechtigte später behauptet, daß er dieses Zugeständnis aus Angst gegeben habe, so wird dem gazlan trotz der Zeugenaussage die hazaqä verweigert. Eine Zeugenaussage zu seinen Gunsten liegt nur dann vor, wenn die Zeugen gesehen haben, wie der gazlan den Kaufpreis bezahlt hat2. (Schluß folgt) Frammet Meisel. Von D. Herzog in Graz. MS. 75 (NF. 39), 374 ff. sucht Prof. Dr. S. H. Lieben meine aus Anlaß der Veröffentlichung einer Pfandleihurkunde Mardokaj bzw. Frummet3 Meiseis, der zweiten Frau Meiseis4 dargelegten Ausführungen zu widerlegen und beruft sich gegenüber den von mir herangezogenen Auslassungen des anonymen Fortsetzers des Emek ha-Baka5 auf David Gans, den Zeitgenossen Meiseis, auf den Gedenkstein in der Meiseisynagoge zu Prag und auf 1 Vgl. etwa die hazaqä beim ״ נכריFremdstämmigen“ (B. B. 35 b) gazlan ״Räuber“ (ibid. 47a), beim Exilarch (to‘en 13,2); Exilarch, ist das mit besonderer Machtbefugnis ausgestattete. Oberhaupt der im Exil unter babylonischer und persischer Herrschaft lebenden Juden. 2 to*en 14, 2. 3 Daß, obschon im Mhd. und selbst in den Anfängen des Nhd.: vrum, from geschrieben worden ist, vgl. Müller-Zarncke, Mittelhochdeutsches Wb. Lpz. 1861, III 428 ff., s. v. vrum und Grimm, Deutsches Wörterbuch, Lpz. 1878, IV/1 241, ״Frummet“ und nicht ״Frumet“, wie Lieben schreibt, zu schreiben ist, ist dadurch zu belegen, daß sich bereits im 17. Jahrh. die Schreibung: fromm durchgesetzt hat. Vgl. übrigens auch Zunz, Namen der Juden in ״Gesammelte Schriften“, Berlin 1876, II 57, s. v. und Ms. 37 (NF. 1) 140. 4 B’nai B’rith Mitteilungen für Österreich, Jahrg. XXX, Heft 7, S. 269 ff. י 5 Von mir für die Folge der Kürze halber der ״Anonymus“ genannt, über seine Auslassungen vgl. עבלק הבכה, ed. Letteris, Krakau 1895, S. 193.