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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 70

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 70 (sequence 29)
Language
German
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70 R. Rubinsteih §8. Ausnahmebestimmungen der Immobiliar-hazaqä und der Fremdbesitz. Als hazaqä-Inhaber kann nur derjenige in Frage kommen, der Eigentumsrechte für sich geltend macht, also behauptet, die Sache stände in seinem Eigentum. Dagegen hat der Fremdbesitzer seine gegen den Eigentümer erhobenen Rechtsansprüche stets zu beweisen. Diese Feststellung ist nach unseren bisherigen Ausführungen über das Wesen der hazaqä ganz selbstverständlich und wird im Talmud in folgendem Zusammenhänge angeführt: Es ist über ein Grundstück ein Mietvertrag auf zehn Jahre abgeschlossen worden. Im Mietvertrag ist aber kein Datum angegeben, so daß es nicht feststeht, wann das Mietverhältnis begonnen hat. Der Mieter behauptet, daß erst ein Jahr des Mietverhält״ nisses verstrichen sei, der Vermieter dagegen, daß die Gesämtdaüer bereits abgelaufen sei. In diesem Falle hat der Mieter seihe Behauptung zu beweisen1. Der Vermieter als Eigentümer des Grundstückes gilt also für uns als hazaqä-Inhaber und der Mieter hat als mosi' seine auf Grund des behaupteten MietVerhältnisses erhobenen Ansprüche zu beweisen. Unter Umständen kann der Fremdbesitz auch dazu . führen,' daß der mittelbare Besitzer beweispflichtig wird, trotzdem er als muhazaq der Sache , gilt-, dann nämlich, wenn .Fremdbesitz nur durch Eingeständnis des Fremdbesitzers feststellbar ist und dieser das Grundstück länger als drei Jahre nutzt2. Hier wird, wie Maim. ausführt, nach den Grundsätzen von miggö dem Fremdbesitzer geglaubt, da er ja auch behaupten könnte, die Sache käuflich erworben zu haben, und nicht etwa, weil der Fremdbesitzer als hazaqä-Inhaber betrachtet wird. Der terminus hazaqä kann überhaupt nur für Eigenbesitz in . Frage kommen. II. In einem־ anderen Zusammenhänge werden Ausnahmefälle bestimmt, bei denen trotz Erfüllung der hazaqä-Vöräussetztmgen der Besitzer keine hazaqä erlangen kann. Der Grund dieser Ausnahmebestimmungen ist־ in den meisten Fällen der, daß die Umstände es wahrscheinlicher erseheinen lassen, daß Fremd- 1 B. M. 103 a und sekiröt 4 יל. . 2 sekiröt 7, 6.

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