Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 28)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 69 nachweist, seihst dann, wenn der andere bereits sechsjährige Nutzung hatte. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die dreijährige hazaqä schon vor Ausstellung der Erwerbsurkunde erlangt wurde. Diese letzte Einschränkung ist ganz selbstverständlich, da die Erwerbsurkunde dann vom Nichteigentümer ausgestellt wurde. Jedenfalls ist ganz deutlich gesagt, daß die dreijährige hazaqä keine Bedeutung hat, falls die vermuteten materiellen Rechte des Ersitzenden sich nicht in Einklang mit der sogenannten ideellen hazaqä des Nichtsbesitzers bringen lassen, Das Grundstück wird in diesen Fällen dem Inhaber der ideellen hazaqä zugesprechen. 2. B. B. 31a: Wenn zwei von einem Felde behaupten, es habe ihren Eltern gehört, und der eine bringt Zeugen, daß es seinen Eltern gehört habe, der zweite aber Zeugen für seine dreijährige Nutzung, so wird das Feld dem Nichtbesitzer zugesprochen, der den Nachweis erbrachte, daß das Feld einst seinen Eltern gehörte. 3. Maimonides, to’en 14, 12 bespricht den von Lewin bezeichneten Fall der einfachen hazaqä und führt aus, daß selbst vor Ablauf der dreijährigen Nutzungsfrist das Grundstück dem Nutzenden auch ohne Behauptung eines titulus weiter belassen wird‘ solange der Kläger keine Zeugen für seine früher bestandenen Eigentumsrechte beibringt. Hat er dagegen die erforderlichen Zeugen stellen können, so muß der Nutzende das Grundstück mit den gezogenen Früchten wieder herausgeben. Die gleiche Bestimmung, heißt es dort weiter, gelte auch für denjenigen, der die dreijährige Nutzung auf Grund einer Urkunde geübt hat, falls es sich später ergibt, daß die Urkunde ungültig war; auch er muß das Grundstück und die gezogenen Früchte wieder herausgeben. Wir sehen also, daß die hazaqä, die sich auf die Ersitzung stützt, ebenfalls, wie wir bereits weiter oben ausführten, lediglich als Beweis für das Vorhandensein der behaupteten materiellen Rechte des Nutzenden anzusehen sei. Sobald daher ein früherberechtigter Nichtbesitzer Beweise für sein besseres Recht erbringt, so ist diese dreijährige Nutzung bedeutungslos (vgl. auch Fußnoten 1 S. 56 u. 2 S. 58).