Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 68 (sequence 27)
- Language
- German
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68 R. Rubinstein von Lewin zwar für die Gewere, nicht aber für die talmudische hazaqä zu. Wenn Lewin auf Grund der Ausführungen von Maimonides, daß bei Immobilien der gegenwärtige Besitzer vor Ablauf der Nutzungsfrist keine hazaqä hätte und daß diese dem Früherberechtigten zukomme, wenn er den Nachweis erbringe, daß das Grundstück früher als sein Eigentum gegolten habe, hier eine ideelle hazaqä annimmt, so müßte er konsequenterweise dieselbe ideelle hazaqä auch für res mobiles und res se moventes gelten lassen. Führt doch Maimonides für res se moventes nahezu den gleichen Text an, wie für res immobiles (to'en 10,1). Außerdem sagt er, wo er davon spricht, daß der Besitz an res mobiles dem Besitzer unter gewissen Voraussetzungen keine hazaqä gebe, daß auch res mobiles in der hazaqä des früheren Eigentümers verbleiben, wenn dieser Zeugen dafür bei bringe, daß diese Sachen als ihm zugehörig bekannt wären (ibid. 8, 3). Auch die Behauptung von. Lewin, daß die rechte hazaqä, die keinen Gegenbeweis zulasse, stärker sei als die ideelle hazaqä, die sich auf Zeugenaussagen ohne tatsächliche Besitzausübung stütze, ist unhaltbar. Gewiß ist die rechte hazaqä der hazaqä des früheren Eigentümers überlegen, aber doch nur, weil der Besitzer behauptet, das Objekt vom früheren Eigentümer käuflich erworben zu haben. Diese Behauptung wird aus den angeführten Gründen nach dreijähriger Ersitzung geglaubt, weil die Rechte des früheren Eigentümers mit dem vermuteten materiellen Rechtsinhalt der Ersitzungshazaqä nicht im Widerspruch steht, es vielmehr wahrscheinlich erscheint, daß der gegenwärtige Besitzer das Objekt vom früheren Eigentümer erworben hat. Läßt sich die ideelle hazaqä dagegen nicht in Einklang mit dem materiellen Rechtsinhalt des Besitzers bringen, so ist die hazaqä desjenigen, der sein früheres Recht nachweist, stärker als diejenige des Besitzers, der sich auf dreijährige Nutzung stützt. Folgende Beispiele aus der Gemarä seien zur Bestätigung dieser Behauptung angeführt. 1. B. B. 30b: Zwei Personen behaupten, ein Grundstück vom früheren Eigentümer käuflich erworben zu haben; der eine bringt eine Urkunde bei, daß er das Grundstück vor vier Jahren gekauft hat, und der andere stützt sich auf eine dreijährige Nutzung, so wird das Grundstück demjenigen zugesprochen, der den materiell-rechtlichen Erwerb urkundlich